Das Amtsgericht - Familiengericht -Nordhorn wird für die beabsichtigte Abänderungsklage des Antragstellers gegen die Antragsgegner zu 1. April 1986 (IVb ARZ 4/86 - FamRZ 1986, 660) ist eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn der Antragsteller eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) gegen mehrere Unterhaltsberechtigte zu erheben beabsichtigt, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben. Die Antragsgegnerin zu 2.hat zuletzt in Osnabrück gewohnt, ohne daß nach der Auskunft des dortigen Einwohnermeldeamts vom 17. allgemeiner Gerichtsstand beim Amtsgericht Osnabrück als dem Gericht des letzten Wohnsitzes begründet ist. Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn bestimmt. Der abzuändernde Prozeßvergleich ist vor diesem Gericht abgeschlossen worden; einer der Antragsgegner hat hier seinen allgemeinen Gerichtsstand .
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 41/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Johann V Straße ■B, Bad Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 1. Günther V 2. Helma V ■ 3. Joachim V gegen Am N1 zuletzt wohnhaft traßel Antragsgegner Der IVb - Zivilsenat aet» QUUv.^_-J Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Februar 1988 beschlossen: Das Amtsgericht - Familiengericht -Nordhorn wird für die beabsichtigte Abänderungsklage des Antragstellers gegen die Antragsgegner zu 1. bis 3. als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Gründe: Nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 16. April 1986 (IVb ARZ 4/86 - FamRZ 1986, 660) ist eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn der Antragsteller eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) gegen mehrere Unterhaltsberechtigte zu erheben beabsichtigt, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner zu 1. hat beim Amtsgericht Nordhorn, der Antragsgegner zu 3. beim Amtsgericht Hannover seinen allgemeinen Gerichtsstand. Die Antragsgegnerin zu 2. hat zuletzt in Osnabrück gewohnt, ohne daß nach der Auskunft des dortigen Einwohnermeldeamts vom 17. Dezember 1987 ihr jetziger Aufenthalt zu ermitteln ist. Der Senat geht daher davon aus, daß nach § 16 ZPO ihr WIV allgemeiner Gerichtsstand beim Amtsgericht Osnabrück als dem Gericht des letzten Wohnsitzes begründet ist. Auch sie kann daher in eine Gerichtsstandsbestimmung einbezogen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 557/80 - NJW 1980, 2646). Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn bestimmt. Der abzuändernde Prozeßvergleich ist vor diesem Gericht abgeschlossen worden; einer der Antragsgegner hat hier seinen allgemeinen Gerichtsstand . Lohmann Zysk