Der Bundesgerichtshof ist auch in Familiensachen nicht zuständig, über die Berechtigung einer Abgabe aus wichtigem Grund (§ 46 FGG) zu entscheiden. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Bevor über den Antrag entschieden war, verzog die Mutter mit dem Kind nach Das Amtsgericht hat daraufhin nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 FGG an das Amtsgericht DBHH^B abgegeben. Das vom abgebenden Gericht um eine Entscheidung gemäß § 46 Abs. 2 FGG ersuchte Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache zuständigkeitshalber an den Bundesgerichtshof abgegeben. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG entscheidet über die Berechtigung einer Abgabe aus wichtigem Grund das gemeinschaftliche obere Gericht, und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, an welches das Verfahren abgegeben werden soll. Der Gesetzgeber des 1, EheRG hat sich bewußt für ein Mischsystem aus Regeln der ZPO und des FGG entschieden, weil die alleinige Anwendbarkeit der ZPO den Besonderheiten der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gerecht würde (vgl. Es besteht daher auch in Familiensachen eine dem § 28 Abs. 2 FGG vergleichbare Beschränkung des Zugangs zu dem Bundesgerichtshof.Damit ist die vom Oberlandesgericht vertretene Reduktion des § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG auf andere als Familiensachen nicht vereinbar; denn bei der hiernach zu treffenden Entscheidung geht es allein darum, ob im Einzelfall eine Fortführung der Sache durch das um Übernahme ersuchte Gericht zweckmäßig erscheint (vgl, etwa BayObLGZ 1980, 6, 7).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein FGG § 46 Abs. 2 Satz 1 Der Bundesgerichtshof ist auch in Familiensachen nicht zuständig, über die Berechtigung einer Abgabe aus wichtigem Grund (§ 46 FGG) zu entscheiden. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1986 - IVb ARZ 41/86 - OLG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF 41/86 BESCHLUSS in der Familiensache 2 2* Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Oktober 1986 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückge-gegeben. Gründe I. Nach Scheidung ihrer Ehe stellte die sorgeberechtigte Mutter des Kindes Melanie beim Amtsgericht den Antrag, eine von diesem Gericht gemäß § 1634 BGB getroffene ümgangsregelung abzuändern und das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen. Bevor über den Antrag entschieden war, verzog die Mutter mit dem Kind nach Das Amtsgericht hat daraufhin nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 FGG an das Amtsgericht DBHH^B abgegeben. Dieses Gericht hat die Übernahme abgelehnt. Das vom abgebenden Gericht um eine Entscheidung gemäß § 46 Abs. 2 FGG ersuchte Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache zuständigkeitshalber an den Bundesgerichtshof abgegeben. WII II. Die Sache ist dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG entscheidet über die Berechtigung einer Abgabe aus wichtigem Grund das gemeinschaftliche obere Gericht, und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, an welches das Verfahren abgegeben werden soll. Vorliegend gehören die beteiligten Familiengerichte zu verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken. Zu entscheiden hat daher das Oberlandesgericht Düsseldorf, zu dessen Bezirk das Amtsgericht D^H^p gehört. Soweit das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf seinen in FamRZ 1984, 914 veröffentlichten Beschluß meint, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes sei "nach dem Zweck des § 621 a ZPO" der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO treten in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - eine solche liegt hier vor - aus Gründen der Vereinheitlichung des familiengerichtlichen Verfahrens an die Stelle im einzelnen aufgeführter Vorschriften des FGG die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften. Hierbei ist § 46 FGG nicht aufgeführt? eine Abgabe aus wichtigem Grund seitens des einmal zuständigen Gerichts ist dem Zivilprozeß auch fremd. Durch § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bleibt § 46 FGG unberührt, weil sich für das familiengerichtliche Verfahren insoweit 4 22 aus der ZPO oder dem GVG keine besondere Regelung ergibt. Der Gesetzgeber des 1, EheRG hat sich bewußt für ein Mischsystem aus Regeln der ZPO und des FGG entschieden, weil die alleinige Anwendbarkeit der ZPO den Besonderheiten der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gerecht würde (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 65 f). Weder der Gesamtzusammenhang noch der Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertigen es, in Fällen der vorliegenden Art entgegen dem Gesetzeswortlaut den Bundesgerichtshof für zuständig zu halten. Dabei kann dahinstehen, ob die Zuständigkeitsregelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG - wie das Oberlandesgericht meint - darauf beruht, daß in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit außerhalb der Familiensachen der Rechtszug beim Oberlandesgericht endet und der Bundesgerichtshof mit ihnen nur auf eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG befaßt werden kann. Bei Einführung des besonderen Instanzenzuges in Familiensachen hat der Gesetzgeber durch das Erfordernis der Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO) sichergestellt, daß der Bundesgerichtshof nur angerufen werden kann, wenn die Sache grundsätzliche und somit allgemeine Bedeutung hat oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung es erfordert (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 83). Es besteht daher auch in Familiensachen eine dem § 28 Abs. 2 FGG vergleichbare Beschränkung des Zugangs zu dem Bundesgerichtshof. Damit ist die vom Oberlandesgericht vertretene Reduktion des § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG auf andere als Familiensachen nicht vereinbar; denn bei der hiernach zu treffenden Entscheidung geht es allein darum, ob im Einzelfall eine Fortführung der Sache durch das um Übernahme ersuchte Gericht zweckmäßig erscheint (vgl, etwa BayObLGZ 1980, 6, 7). Lohmann Zysk