Rechtsanwalt I Straße W, Dü Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Das Amtsgericht Düsseldorf ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Anhörung der Parteien ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg gebunden (§ 281 Abs. 2 S. Die Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf, eine Bindungswirkung entfalle, weil der Verweisungsbeschluß nicht ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden dürfen, kann nicht geteilt werden. weil im Interesse der Parteien verzögerliche Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen (BGHZ 1, 341, 342). Auch kann nicht angenommen werden, der Beschluß des Amtsgerichts Oldenburg entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und beruhe daher auf Willkür (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 41/84 BESCHLUSS in der Familiensache Hans Jürgen - Prozeßbevoll mächtigte: Antragsteller, ;traße gegen Hannelore 'Straße Antragsgegnerin, Sc hü - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I Straße W, Dü Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. September 1984 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Düsseldorf. Gründe: Das Amtsgericht Düsseldorf ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Anhörung der Parteien ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg gebunden (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf, eine Bindungswirkung entfalle, weil der Verweisungsbeschluß nicht ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden dürfen, kann nicht geteilt werden. Verfahrensverstöße dieser Art beseitigen die Bindung an einen Verweisungsbeschluß nicht. weil im Interesse der Parteien verzögerliche Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen (BGHZ 1, 341, 342). Auch kann nicht angenommen werden, der Beschluß des Amtsgerichts Oldenburg entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und beruhe daher auf Willkür (vgl. BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Selbst wenn dieses Gericht zu Unrecht Düsseldorf als den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten angesehen hat, liegt keine Willkür in diesem Sinne vor. Der Erlaß eines Zwischenurteils (§ 280 ZPO) kam nur bei Bejahung der eigenen Zuständigkeit in Betracht (vgl. Zoller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 280 Rdn. 6, 7). Lohmann Zysk