Für die Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht es dem Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Antragsgegners im Inland gleich, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Das Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld hat dem Ehemann (Antragsgegner), der unbekannten Aufenthalts ist, auf Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) deren Ehescheidungsantrag und die Ladung zu dem auf den 21. Auf einen später der Ehefrau erteilten Hinweis, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Krefeld sei nicht ersichtlich, hat diese die Abgabe der Sache an das für ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) beantragt. August 1982 unter Aufhebung des anberaumten Verhandlungstermins für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Frankenthal verwiesen. September 1982 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Krefeld erfolgte nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§§ 608, 261 Abs.1, 253 Abs.1, 204 Abs. 2, 206 Abs. 2 ZPO) mit dem der Antragstellerin bekanntgegebenen Beschluß vom 26. August 1982, diejenige des Amtsgerichts Frankenthal mit dem der Antragstellerin ebenfalls bekanntgemachten Beschluß vom 13. a) Das folgt allerdings nicht ohne weiteres aus einer bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Krefeld (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). b) Die Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal für das Scheidungsverfahren ergibt sich Jedoch aus den gesetzlichen Vorschriften: Eine Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift scheidet aus, weil die Ehe kinderlos ist. Auch eine Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht begründet; am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten hatte bei Eintritt der Rechtshängigkeit keiner von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt r Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal ergibt sich aber aus § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Eine Vermutung oder auch nur eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Ehegatte, der unbekannten Aufenthalts ist, doch noch im Bezirk des für seinen einstigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Gerichts lebt, ist nicht allgemein anzuerkennen (so zutreffend OLG Hamburg aaO). Das ist hier das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), in dessen Bezirk die Ehefrau wohnt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 606 Abs. 2 Satz 2 Für die Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht es dem Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Antragsgegners im Inland gleich, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. BGH, Beschl.v. 29. September 1982 - IVb ARZ 41/82 - AG Franken- thal (Pfalz) BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 41/82 BESCHLUSS in der Familiensache Monika D flHBIHHIB geh. Franz-V^®-Straße 9, hei FflIM, Bl Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WllllggNSttjaße ■ , ^ gegen Reimund D , z. Zt. unbekannten Aufenthalts, Antragsgegner, 2 </7 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz). Gründe : I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld hat dem Ehemann (Antragsgegner), der unbekannten Aufenthalts ist, auf Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) deren Ehescheidungsantrag und die Ladung zu dem auf den 21. September 1982 anberaumten Verhandlungstermin gemäß § 204 Abs. 2 und 3 ZPO öffentlich zugestellt. Die Anheftung der Antragsschrift an die Gerichtstafel (§ 204 Abs. 2 ZPO) ist am 26. Juli 1982 erfolgt. Auf einen später der Ehefrau erteilten Hinweis, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Krefeld sei nicht ersichtlich, hat diese die Abgabe der Sache an das für ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) beantragt. Das Amtsgericht Krefeld hat sich daraufhin mit Beschluß vom 26. August 1982 unter Aufhebung des anberaumten Verhandlungstermins für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Frankenthal verwiesen. Der Beschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau zugestellt worden. Das Amtsgericht Frankenthal hat sich mit Beschluß vom 13. September 1982 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Krefeld erfolgte nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§§ 608, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1, 204 Abs. 2, 206 Abs. 2 ZPO) mit dem der Antragstellerin bekanntgegebenen Beschluß vom 26. August 1982, diejenige des Amtsgerichts Frankenthal mit dem der Antragstellerin ebenfalls bekanntgemachten Beschluß vom 13. September 1982. Soweit § 36 Nr. 6 ZPO verlangt, daß eines der Gerichte für den Rechtsstreit zuständig ist, ist auch diesem Erfordernis genügt, wie sich aus den folgenden Ausführungen zu 2 ergibt. 2. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Frankenthal zu bestimmen. a) Das folgt allerdings nicht ohne weiteres aus einer bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Krefeld (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zwar würde der Annahme einer solchen BindungsWirkung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Frankenthal weder der Gesichtspunkt der perpetuatio fori (vgl. den Wortlaut des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) noch derjenige der Ausschließlichkeit der in § 606 ZPO bestimmten Gerichtsstände (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 281 Anm. 1 A; § 608 Anm. 2 B a) entgegenstehen. Der Verweisungsbeschluß ist aber vor dem Verhandlungstermin, zu dem der Ehemann öffentlich geladen war, ergangen, ohne daß dem Ehemann zu dem Verweisungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden war (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.). b) Die Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal für das Scheidungsverfahren ergibt sich Jedoch aus den gesetzlichen Vorschriften: Eine Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit fehlte es an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland (Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift). Eine Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift scheidet aus, weil die Ehe kinderlos ist. Auch eine Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht begründet; am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten hatte bei Eintritt der Rechtshängigkeit keiner von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt r Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal ergibt sich aber aus § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zwar ist ungewiß, ob der Antragsgegner im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat; denn sein Aufenthalt ist nicht bekannt. Dieser Fall ist aber demjenigen gleichzuachten, in dem ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners im Inland fehlt (OLG Stuttgart NJW 1964, 2166; OLG Düsseldorf FamRZ 1974, 92; OLG Hamburg FamRZ 1974, 93 « MDR 1974, 140; Baumbach/Laut er-bach/Albers, ZPO 40. Aufl. Anm. 4 A c; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO 20. Aufl. Rdn. 14 und Fußn. 35; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. Anm. 3 e; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. Anm. C I a 3; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. Anm. II 3 - jeweils zu § 606). Ist ein Aufenthalt des Beklagten nicht bekannt, so vermag er keinen Gerichtsstand zu begründen. Eine Vermutung oder auch nur eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Ehegatte, der unbekannten Aufenthalts ist, doch noch im Bezirk des für seinen einstigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Gerichts lebt, ist nicht allgemein anzuerkennen (so zutreffend OLG Hamburg aaO). Zuständig ist deshalb nach § 606 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative ZPO das Familiengericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Antragstellers (herrschende Meinung; siehe die oben angeführten Zitate aus Rechtsprechung und Schrifttum; a.A. LG Stuttgart NJW 1958, 955 und LG Hamburg NJW 1962, 350). Das ist hier das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), in dessen Bezirk die Ehefrau wohnt. Lohmann Portmann