Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Gründe Das Amtsgericht Altötting hat das Verfahren nach Eintritt der Rechtshängigkeit und (schriftlicher/mündlicher) Anhörung der Parteien auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Duisburg verwiesen, § 281 Abs. 1 ZPO. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Ausführungen, mit denen das Amtsgericht Duisburg - entgegen der dem Verweisungsbeschluß zugrundeliegenden Auffassung des Amtsgerichts Altötting -dieses Gericht nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO für zuständig erklärt.
BUNDESGERICHTSHOF 23 TVb ARZ 40/87 BESCHLUSS in der Familiensache 2 23 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Oktober 1987 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Duisburg. Gründe Das Amtsgericht Altötting hat das Verfahren nach Eintritt der Rechtshängigkeit und (schriftlicher/mündlicher) Anhörung der Parteien auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Duisburg verwiesen, § 281 Abs. 1 ZPO. An diese Verweisung ist das Amtsgericht Duisburg nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Gründe, die einer Bindung ausnahmsweise entgegenstehen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72 ff. und Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO 281 II S. 2 Rechtshängigkeit 1) sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Ausführungen, mit denen das Amtsgericht Duisburg - entgegen der dem Verweisungsbeschluß zugrundeliegenden Auffassung des Amtsgerichts Altötting -dieses Gericht nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO für zuständig erklärt. Die - erneute - Prüfung der Voraussetzungen des WIV 3 § 606 ZPO ist durch die bindende Verweisung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgeschnitten. Lohmann Krohn r