Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach ist an den nach Anhörung beider Parteien erlassenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Aurich vom 22. Der Verweisungsbeschluß ist zwar rechtsfehlerhaft, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aurich für das - vor Beendigung der Anhängigkeit der Ehesache zugestellte und damit rechtshängig gewordene - Unterhaltsbegehren mit der Entscheidung über die Ehesache nicht erloschen war (§ 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO, vgl. 23 = NJW 1981, 126), so daß die Voraussetzungen des § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht Vorlagen.
BUNDESGERICHTSHOF 40/86 BESCHLUSS in der Familiensache & 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Oktober 1986 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Bergisch-Gladbach. Gründe: Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach ist an den nach Anhörung beider Parteien erlassenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Aurich vom 22. Mai 1985 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Verweisungsbeschluß ist zwar rechtsfehlerhaft, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aurich für das - vor Beendigung der Anhängigkeit der Ehesache zugestellte und damit rechtshängig gewordene - Unterhaltsbegehren mit der Entscheidung über die Ehesache nicht erloschen war (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23 = NJW 1981, 126), so daß die Voraussetzungen des § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht Vorlagen. Dies stände jedoch der Bindung der Verweisung nur entgegen, wenn diese willkürlich wäre (vgl. BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.), d.h. jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte und 3 - ersichtlich - auf sachfremden Erwägungen beruhte (vgl. BVerfGE 42, 64, 74). Davon kann indessen keine Rede sein, zu demal beide Parteien die Verweisung beantragt haben. Lohmann Krohn