* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IYb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 2. März 1984 reichte der Ehemann beim Amtsgericht - Familiengericht - München, in dessen Bezirk die Parteien damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, "Klage auf Ehescheidung" und Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ein. Er rügte die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts und machte geltend, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO handele, für die das Familiengericht München, bei dem das Ehescheidungsverfahren anhängig sei, ausschließlich zuständig sei. November 1986 erklärte sich das Landgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit dem vorsorglich gestellten Antrag der Ehefrau gemäß an das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden. Mai 1987 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf den vorsorglichen Antrag der Ehefrau an das Amtsgericht - Familiengericht - München. Als zuständig ist das Amtsgericht München zu bestimmen, das an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Baden-Baden gebunden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). München eine Ehesache anhängig sei; die damit zusammenhängende Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und einer etwaigen Weiterverweisung an das Amtsgericht München bleibe dem Amtsgericht Baden-Baden Vorbehalten. Dieses Gericht hat sich bei seinem Ausspruch über die Verweisung auf § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützt und das Amtsgericht München für ausschließlich zuständig erachtet, weil dort das Ehescheidungsverfahren der Parteien anhängig sei. Der Standpunkt des Amtsgerichts Baden-Baden, daß im Jahre 1984 zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig geworden sei und diese Anhängigkeit fortbestehe, ist möglicherweise richtig, jedenfalls aber nicht unhaltbar. auch außerdem erklärt hat, daß die Zustellung erst nach der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch erfolgen solle, und die Sachanträge für den Fall der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe angekündigt hat, so ist doch zu demindest zweifelhaft, ob durch die Einreichung des Schriftsatzes nicht außer dem Prozeßkostenhilfeverfahren auch bereits das Scheidungsverfahren anhängig geworden ist. Von einer derartigen Anhängigkeit ist damals offenbar auch das Familiengericht München ausgegangen; denn es hat auch noch nach Abschluß des Prozeßkostenhilfeverfahrens weiterhin in dem Verfahren "wegen Ehescheidung" unter dem 12. Juli 1984 eine die Regelung der elterlichen Sorge betreffende einstweilige Anordnung nach §§ 620 Nr. 1, 620a Abs. 2 ZPO erlassen und darin ausgeführt, daß "zwischen den Parteien seit 13.3.1984 ein Scheidungsverfahren anhängig", der Scheidungsantrag aber bislang noch nicht zugestellt worden sei, weil ein Prozeßkostenvorschuß nicht eingegangen und Prozeßkostenhilfe verweigert worden sei.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtBaden-BadenHöheanhängigEhemannParteiMünchenProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
39/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der IYb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 2. Dezember 1987
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht München.
Gründe
I.
Die Parteien, beide jugoslawische Staatsangehörige, sind getrenntlebende Ehegatten.
Mit Schriftsatz vom 8. März 1984 reichte der Ehemann beim Amtsgericht - Familiengericht - München, in dessen Bezirk die Parteien damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, "Klage auf Ehescheidung" und Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ein. Er bat, über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe vorab zu entscheiden; die Zustellung der Klage solle erst erfolgen, wenn über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entschieden worden sei. Für den Fall der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kündigte er Sachanträge zur Scheidung der Ehe und zur Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder an. Mit Beschluß vom
WIV
3
24. Mai 1984 wies das Familiengericht den Prozeßkostenhilfeantrag zurück, weil der Ehemann der Aufforderung, die Scheidungsvoraussetzungen des anzuwendenden ausländischen Rechts darzutun, nicht nachgekom men und der Scheidungsantrag daher-nicht schlüssig sei. Danach wurde das Verfahren nicht weiter betrieben.
Aufgrund einer zu dem Landgericht Baden-Baden erhobenen Klage erwirkte die Ehefrau gegen den Ehemann folgendes Versäumnis-Urteil :
I. Das Urteil des Gemeindegerichts Sremska Mitrovica vom 5.4.1985, Aktenzeichen: P 225/85, durch das der Beklagte wie folgt verurteilt wurde:
Der Beklagte SflB IMaus der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, der Klägerin S^BLjilana aus Sremska Mitrovica den Mitbesitz von einer 1/2 anzuerkennen:
Eine Küche, die mit 4.000 DM erworben worden ist, eine Kinderzimmereinrichtung, die DM 500 gekostet hat, Wohnzimmer in Höhe von DM 6.000 sowie ein Arbeitszimmer in Hohe von DM 2.000, ein Schlafzimmer in Höhe von DM 3.000, ein Staubsauger in Höhe von DM 400, eine Küchenmaschine in Höhe von DM 360, ein Bügeleisen in Höhe von DM 60, eine Duschkabine in Höhe von DM 1.200, ein Grillgerät in Höhe von DM 200, ein Toaster in Höhe von DM 60 und Küchengeschirr im Werte von DM 2.000.
Der Beklagte hat den Mitbesitz auszuhändigen,. oder den Gegenwert in Höhe von DM 9.890 zusammen mit den Gerichtskosten in Höhe von Dinar 5.220,00 binnen einer Frist von 15 Tagen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung, auszuzahlen. Die Klägerin wird von der Zahlungsverpflichtung im Bezug auf die Gerichtskosten befreit.
wird für vollstreckbar erklärt.
II. .
4
Hiergegen legte der Ehemann Einspruch ein. Er rügte die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts und machte geltend, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO handele, für die das Familiengericht München, bei dem das Ehescheidungsverfahren anhängig sei, ausschließlich zuständig sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. November 1986 erklärte sich das Landgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit dem vorsorglich gestellten Antrag der Ehefrau gemäß an das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden. Dieses zog die Akten des Amtsgerichts München bei. Aufgrund des Verhandlungstermins vom 30. April 1987 erklärte es sich mit Beschluß vom 22. Mai 1987 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf den vorsorglichen Antrag der Ehefrau an das Amtsgericht - Familiengericht - München. Dieses verneinte seine Zuständigkeit ebenfalls und lehnte eine Übernahme des Verfahrens ab. Es teilte seinen Beschluß den Parteien mit und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung vor.
II.
Als zuständig ist das Amtsgericht München zu bestimmen, das an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Baden-Baden gebunden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Diesem war die Möglichkeit der Weiterverweisung nicht verwehrt, da das Landgericht Baden-Baden die Sache allein aus Gründen sachlicher Unzuständigkeit verwiesen hat. Es hat in den Gründen des Verweisungsbeschlusses ausgeführt, es habe nicht geklärt, ob zwischen den Parteien beim Amtsgericht
5
München eine Ehesache anhängig sei; die damit zusammenhängende Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und einer etwaigen Weiterverweisung an das Amtsgericht München bleibe dem Amtsgericht Baden-Baden Vorbehalten.
Der Ansicht des Amtsgerichts München, daß dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Baden-Baden jede gesetzliche Grundlage fehle, kann nicht gefolgt werden. Dieses Gericht hat sich bei seinem Ausspruch über die Verweisung auf § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützt und das Amtsgericht München für ausschließlich zuständig erachtet, weil dort das Ehescheidungsverfahren der Parteien anhängig sei. Eine Zuständigkeit aus diesem Grunde kommt hier in Betracht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der vorliegende ausländische Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache (sei es der streitigen Gerichtsbarkeit, wie etwa als Rechtsstreit güterrechtlicher Art, oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie etwa als Verfahren nach §§ 18a HausratV) einzuordnen ist, so daß auch das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung dieses Titels eine Familiensache darstellt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 88, 113, 116 f.). Der Standpunkt des Amtsgerichts Baden-Baden, daß im Jahre 1984 zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig geworden sei und diese Anhängigkeit fortbestehe, ist möglicherweise richtig, jedenfalls aber nicht unhaltbar. Nach § 622 Abs. 1 ZPO wird das Scheidungsverfahren durch Einreichung der Antragsschrift anhängig. Im vorliegenden Fall hat der Ehemann unter dem 8. März 1984 einen als Klage auf Ehescheidung übersehriebenen Anwaltsschriftsatz eingereicht und darin "für die vorliegende Ehescheidungsklage Prozeßkostenhilfe" beantragt. Wenn er in dem Schriftsatz
4/
 
auch außerdem erklärt hat, daß die Zustellung erst nach der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch erfolgen solle, und die Sachanträge für den Fall der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe angekündigt hat, so ist doch zu demindest zweifelhaft, ob durch die Einreichung des Schriftsatzes nicht außer dem Prozeßkostenhilfeverfahren auch bereits das Scheidungsverfahren anhängig geworden ist. Von einer derartigen Anhängigkeit ist damals offenbar auch das Familiengericht München ausgegangen; denn es hat auch noch nach Abschluß des Prozeßkostenhilfeverfahrens weiterhin in dem Verfahren "wegen Ehescheidung" unter dem 12. Juli 1984 eine die Regelung der elterlichen Sorge betreffende einstweilige Anordnung nach §§ 620 Nr. 1, 620a Abs. 2 ZPO erlassen und darin ausgeführt, daß "zwischen den Parteien seit 13.3.1984 ein Scheidungsverfahren anhängig", der Scheidungsantrag aber bislang noch nicht zugestellt worden sei, weil ein Prozeßkostenvorschuß nicht eingegangen und Prozeßkostenhilfe verweigert worden sei. Geht man davon aus, daß das Scheidungs-verfahren damals anhängig geworden ist, so unterliegt die Beurteilung, daß die Anhängigkeit weiterhin besteht, keinen Bedenken. Daß das Verfahren nach § 7 Abs. 3 AktO als erledigt angesehen und die Akten weggelegt wurden, beendet die Anhängigkeit nicht. Auch sonst ist kein Ereignis ersichtlich, das die Anhängigkeit beendet haben könnte (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 15. Aufl. § 621 Rdn. 86).
7
Unter diesen Umständen ist das Amtsgericht München an die Verweisung gebunden (BGHZ 71, 69, 72 ff.).
Lohmann
 Blumenröhr