Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Durch die Zustellung der Klage am 18. Nach Aktenlage hatte der Beklagte bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz im Bezirk des von der Klägerin angerufenen Amtsgerichts Wipperfürth, das danach gemäß § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO zuständig geblieben ist. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Remscheid ist nich bindend, weil sie ohne Gehör des Beklagten erfolgt ist (BGHZ 71 69) .
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 39/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des minderjährigen Kindes Simone F geboren am in wohnhaft H| straßeflP, gesetzlich vertreten durch das Stadtjugendamt RHHHB als Unterhaltsbeistand gemäß § 1690 BGB, Klägerin, - im Rechtsstreit vertreten durch das Kreisjugendamt gegen Hans-Jürgen F Istraße Beklagter 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. September 1983 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Wipperführt. Gründe: Durch die Zustellung der Klage am 18. Januar 1983 wurde die Sache rechtshängig (§ 253 Abs. 1 ZPO). Ob etwas anderes zu gelten hätter wenn die Zustellung nur der Übermittlung des (in der Klageschrift enthaltenen) Antrags auf Prozeßkostenvorschuß hätte dienen sollen, kann dahingestellt bleiben. Dem mit der Zustellung verbundenen Zusatz: "Zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses von 100 DM binnen zwei Wochen" kann eine solche Einschränkung nicht eindeutig entnommen werden. Nach Aktenlage hatte der Beklagte bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz im Bezirk des von der Klägerin angerufenen Amtsgerichts Wipperfürth, das danach gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zuständig geblieben ist. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Remscheid ist nich bindend, weil sie ohne Gehör des Beklagten erfolgt ist (BGHZ 71 69) . Lohmann Seidl