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BGH · IVb ARZ 39/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 39/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10. Zuständig ist das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - MUlheim/Ruhr vom 23- Juni 1981 ist die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden. August 1982 hat sich das Amtsgericht Mülheim/Ruhr in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich für örtlich unzuständig erklärt und es "auf die Anträge vom 26.3.1982 und 15.7.1982" an das Amtsgericht Göttingen verwiesen, weil in dessen Bezirk die Antragstellerin mit den minderjährigen Kindern bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages gelebt habe (§ 606 ZPO). August 1982 die Übernahme abgelehnt, weil es das verweisende Amtsgericht weiterhin für zuständig erachtet hat, und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. a) Für eine Familiensache, die den Versorgungsausgleich betrifft, ist während der Anhängigkeit einer Ehesache ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 621 Abs. 2 S. An der Zuständigkeit für das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat sich auch nichts dadurch geändert, daß die Ehesache abgeschlossen ist. In dem beim Amtsgericht Mülheim/Ruhr anhängig gebliebenen Verfahren über den Versorgungsausgleich waren seit der Abtrennung von der Ehesache mit Verbundurteil vom 23. Die im Beschluß des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr erwähnten Anträge vom 26, März Seine Absicht, sie als Antrag auf Verweisung des noch in der ersten Instanz anhängigen Verfahrens über den Versorgungsausgleich zu deuten, hätte das Amtsgericht unter diesen Umständen den Parteien mitteilen müssen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zitierte Normen: § 606 ZPO
AmtsgerichtEhesachezuständigParteiZPOVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 39/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Maria
- Verfahrensbevollmächtigte:
itraße
 Antragstelle rin,
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Alois
- Verfahrensbevollmächtigte:
2
S3
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 10. November 1982 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr.
Gründe :
I.
Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - MUlheim/Ruhr vom 23- Juni 1981 ist die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden. Der Antragsgegner hat die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung am 27. April 1982 zurückgenommen. Mit Beschluß vom 7. August 1982 hat sich das Amtsgericht Mülheim/Ruhr in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich für örtlich unzuständig erklärt und es "auf die Anträge vom 26.3.1982 und 15.7.1982" an das Amtsgericht Göttingen verwiesen, weil in dessen Bezirk die Antragstellerin mit den minderjährigen Kindern bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages gelebt habe (§ 606 ZPO). Das Amtsgericht Göttingen hat durch Beschluß vom 26. August 1982 die Übernahme abgelehnt, weil es das verweisende Amtsgericht weiterhin für zuständig erachtet hat, und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
 
II.
1.	Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge zunächst höhere (gemeinsame) Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
2.	Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht MUlheim/Ruhr zu bestimmen.
a)	Für eine Familiensache, die den Versorgungsausgleich betrifft, ist während der Anhängigkeit einer Ehesache ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 621 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das ist hier das Amtsgericht Mülheim/Ruhr. Ob dieses Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die Ehesache zu Unrecht angenommen hat, ist unerheblich. An der Zuständigkeit für das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat sich auch nichts dadurch geändert, daß die Ehesache abgeschlossen ist. Für Folgesachen, die vor Beendigung der Ehesache bei dem Gericht der Ehesache gern. § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtshängig geworden sind, gilt der Grundsatz der sog. perpetuatio fori nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - NJW 1981, 126
= FamRZ 81, 23; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 40. Aufl. Anm. 4 zu § 621, Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl.
§ 621 Rdn. 17).
b)	Der Bestimmung des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr als zuständiges Gericht steht eine Bindungswirkung
 
des Beschlusses vom 7. August 1982 nicht entgegen.
Zwar ist § 281 ZPO im Verfahren über die in § 621 a Abs. 1 genannten Familiensachen anwendbar (BGHZ 71,
 15). Der Verweisungsbeschluß ist jedoch schon deshalb nicht bindend, weil den Parteien nicht zuvor das rechtliche Gehör gewährt worden ist (BGHZ 71, 69). In dem beim Amtsgericht Mülheim/Ruhr anhängig gebliebenen Verfahren über den Versorgungsausgleich waren seit der Abtrennung von der Ehesache mit Verbundurteil vom 23. Juni
1981	bis zu dem überraschenden Verweisungsbeschluß vom 7. August 1982 weder Schriftsätze und Anträge der Parteien eingegangen noch Hinweise oder Anfragen des Gerichts an die Parteien erfolgt. Die im Beschluß des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr erwähnten Anträge vom 26, März
1982	und 15. Juli 1982 waren solche in der Ehesache und an das Oberlandesgericht gerichtet. Seine Absicht, sie als Antrag auf Verweisung des noch in der ersten Instanz anhängigen Verfahrens über den Versorgungsausgleich zu deuten, hätte das Amtsgericht unter diesen Umständen den Parteien mitteilen müssen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Lohmann	Nonnenkamp
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