BflHHBB (zu a.z. Antragsteller Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Gegen den Antragsgegner ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bremerhaven das Verfahren auf Entmündigung wegen Trunksucht eingeleitet worden. Darauf hat das Amtsgericht Bremerhaven die Sache "gemäß § 650 Abs.3 ZPO" dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. a) Entgegen der Auffassung der beteiligten Amtsgerichte kommt hier eine Überweisung des Verfahrens nach § 650 Abs, 1 ZPO und dementsprechend eine Entscheidung nach Absatz 3 der Vorschrift nicht in Betracht. b) Damit gilt für den Zuständigkeitsstreit der Amtsgerichte Bremerhaven und Lüneburg ausschließlich § 36 Nr. 6 ZPO. Daran fehlt es auf Seiten des Amtsgerichts Bremerhaven schon deshalb, weil dieses, indem es das Verfahren”gemäß § 650 ZPO” überwiesen hat, selbst von seiner (anfänglichen) Zuständigkeit ausgegangen ist. Hieran fehlt es, soweit das Amtsgericht Lüneburg beteiligt ist; es hat lediglich in den Akten vermerkt, daß die Sache nicht übernommen werde. Dies deckt sich damit, daß der Antragsgegner zufolge der Antragsschrift, wenn auch obdachlos, von Bremerhavener Stellen betreut worden ist und sich dort im Zentralkrankenhaus Reinkenheide befunden hat, so daß das Amtsgericht Bremerhaven als Aufenthaltsgericht örtlich zuständig ist (§§ 680 Abs. 3, 648, 16 ZPO). Auch im Entmündigungsverfahren wird die bei Einleitung des Verfahrens gegebene Gerichtszuständigkeit gemäß § 261 Abs.3 Ziff.2 ZPO durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt (Zöller/Philippi ZPO 13. Das Amtsgericht Lüneburg ist auch nicht aufgrund der Überweisung "gemäß § 6 50 ZPO" zuständig geworden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 680 Zur Gerichtszuständigkeit im Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht. BGH, Beschl.v. 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 38/83 - AG Bremerhaven BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 58/83 BESCHLUSS ln dem Entmündigungsverfahren betreffend Helmut Istraße®, geboren am » Antragsgegner, Beteillgtt Sozialamt der Stadt Hfl® BflHHBB (zu a.z. Antragsteller Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Oktober 1983 beschlossen: Die Bestimaung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : I. Gegen den Antragsgegner ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bremerhaven das Verfahren auf Entmündigung wegen Trunksucht eingeleitet worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bezog er eine Wohnung in Lüneburg. Im Hinblick hierauf hat das Amtsgericht Bremerhaven das Verfahren "gemäß § 630 ZPO" an das Amtsgericht Lüneburg überwiesen. Dieses hat die Übernahme abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 650 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen. Darauf hat das Amtsgericht Bremerhaven die Sache "gemäß § 650 Abs. 3 ZPO" dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen a) Entgegen der Auffassung der beteiligten Amtsgerichte kommt hier eine Überweisung des Verfahrens nach § 650 Abs, 1 ZPO und dementsprechend eine Entscheidung nach Absatz 3 der Vorschrift nicht in Betracht. § 650 ZPO gilt nur für die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (§§ 645 ff. ZPO). Vorliegend steht dagegen eine Entmündigung wegen Trunksucht (§§ 680 ff. ZPO) in Frage. In einem derartigen Verfahren ist, wie sich aus § 680 Abs. 2 ZPO ergibt, § 650 ZPO nicht anwendbar. Bei der Entmündigung wegen Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht hält das Gesetz die Belange der Öffentlichkeit für weniger berührt als bei der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Baumbach/ Lauterbach/Albers ZPO 41. Aufl. § 680 Anm. 1). Aus diesem Grunde entfällt auch weitgehend die Mitwirkung des Staatsanwalts. Auf derselben Linie liegt es, wenn der Gesetzgeber in den genannten Fällen auf die Sonderregelung des § 650 ZPO verzichtet hat. b) Damit gilt für den Zuständigkeitsstreit der Amtsgerichte Bremerhaven und Lüneburg ausschließlich § 36 Nr. 6 ZPO. Hiernach setzt die Zuständigkeitsbestimmung voraus, daß sich die in Betracht kommenden Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es auf Seiten des Amtsgerichts Bremerhaven schon deshalb, weil dieses, indem es das Verfahren”gemäß § 650 ZPO” überwiesen hat, selbst von seiner (anfänglichen) Zuständigkeit ausgegangen ist. Im übrigen setzt eine "rechtskräftige” Unzuständigerklärung voraus, daß die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden ist (vgl. etwa BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790, ständige Senatsrechtsprechung). Hieran fehlt es, soweit das Amtsgericht Lüneburg beteiligt ist; es hat lediglich in den Akten vermerkt, daß die Sache nicht übernommen werde. 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsge-richt Bremerhaven zur Entscheidung berufen sein dürfte. In dessen - allerdings fälschlichem Abheben auf § 650 ZPO kommt zu dem Ausdruck, daß das Gericht selbst seine Anfangszuständigkeit nicht in Zweifel zieht. Dies deckt sich damit, daß der Antragsgegner zufolge der Antragsschrift, wenn auch obdachlos, von Bremerhavener Stellen betreut worden ist und sich dort im Zentralkrankenhaus Reinkenheide befunden hat, so daß das Amtsgericht Bremerhaven als Aufenthaltsgericht örtlich zuständig ist (§§ 680 Abs. 3, 648, 16 ZPO). Daß der Antragsgegner anschließend in Lüneburg wohnhaft geworden ist, bleibt ohne Bedeutung. Auch im Entmündigungsverfahren wird die bei Einleitung des Verfahrens gegebene Gerichtszuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt (Zöller/Philippi ZPO 13. Aufl. § 648 Anm. I 1), soweit nicht die Sonderregelung des § 650 ZPO eingreift, die Jedoch in Entmündigungsverfahren aus den Gründen des § 680 Abs. 1 ZPO, wie ausgeführt, keine Anwendung findet. Das Amtsgericht Lüneburg ist auch nicht aufgrund der Überweisung "gemäß § 6 50 ZPO" zuständig geworden. Eine solche Überweisung bindet nicht (Zöller/Philippi aaO § 650 Anm. II; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 650 Rdn.7) und kann, da es sich nicht um eine Verweisung wegen Unzuständigkeit handelt, auch nicht in einen bindenden Verweisungsbeschluß im Sinne des § 281 ZPO umgedeutet werden. Selbst bei Umdeutbarkeit wäre dem Beschluß im übrigen keine Bindungswirkung beizu demessen, weil den Beteiligten zu der Frage der Zuständigkeit kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.). Lohmann Macke