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BGH · IV ARZ 80/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 80/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 22. März 1980 aaO), und dem Antragsgegner mangels Zustellung des Antrags das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist (vgl* BGHZ 71, 69, 72 f). Juli 1961 zur Ausführung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15* April 1958 (BGBl I S. Januar 1981 zutreffend ausgeführt hat, für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über Unterhaltsansprüche von Kindern das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird im Falle des Antragsgegners, nachdem er als "auf See" abgemeldet ist und somit keinen Wohnsitz hat, gemäß §16 ZPO durch den letzten Wohnsitz bestimmt, der in Emden lag.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ZuständigkeitsbestimmungAmtsgerichtzuständigWohnsitzAntragsgegnerZPOVollstreckbarerklärungSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb ARz wag BESCHLUSS
in Sachen
 Brigitte TJebbine durch die Mutter Anneliese AI
, geboren am
B, gesetzlich vertreten
 ebenda, diese vertreten
 durch das Deutsche Institut für Vormundschaftswesen - Direktor
 oder Ass.
Zä|
Straße
 Antragstellerin,
gegen
 Menne Johann
 zuletzt wohnhaft in
13
Antragsgegner
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 22. September 1982 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt einen Rechtsstreit” und damit die Rechtshängigkeit der Sache voraus. Daran fehlt es hier, weil der zugrundeliegende Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer dänischen Unterhaltsentscheidung noch nicht zugestellt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 80/80 - FamRZ 1980, 562). Auch eine Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen des Armenrechtsverfahrens scheidet aus, weil das Armenrechtsgesuch dem Gegner ebenfalls noch nicht mitgeteilt worden ist.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach der bisherigen Aktenlage das Amtsgericht Qnden zuständig ist. Die von diesem Gericht ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Bremen ist nicht bindend, weil auch die Verweisung voraussetzt, daß das Verfahren rechtshängig geworden ist (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 aaO), und dem Antragsgegner mangels Zustellung des Antrags das rechtliche Gehör nicht gewährt worden
 ist (vgl* BGHZ 71, 69, 72 f). Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1961 zur Ausführung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15* April 1958 (BGBl I S. 1033) ist, wie das Landgericht Aurich in seiner Beschwerdeentseheidung vom 23. Januar 1981 zutreffend ausgeführt hat, für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über Unterhaltsansprüche von Kindern das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird im Falle des Antragsgegners, nachdem er als "auf See" abgemeldet ist und somit keinen Wohnsitz hat, gemäß §16 ZPO durch den letzten Wohnsitz bestimmt, der in Emden lag.
Lohmann
 Macke