Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 13. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Zivilsenat des Oberlandesgerichts eine andere Sache, nämlich die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, angefallen. Zivilsenats des Oberlandesgerichts der Ausgleichsanspruch nicht in dem vorliegenden Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF /s IVb ARZ 36/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 y/ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 13. Juli 1988 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Mit der Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Mülheim an der Ruhr, durch den ihm Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung des vermögensrechtlichen Ausgleichsanspruchs - im Verbund mit der auf Antrag der Ehefrau anhängigen Scheidungssache -versagt worden ist, ist nur der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf befaßt gewesen; er hat mit dem Vorlagebeschluß seine Zuständigkeit geleugnet. Hingegen war dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts eine andere Sache, nämlich die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, angefallen. WIV 3 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß entgegen der Ansicht des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts der Ausgleichsanspruch nicht in dem vorliegenden Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden kann. Es handelt sich nicht um eine Familiensache des S 621 Abs. 1 ZPO, so daß eine Entscheidung darüber im Verbund (S 623 ZPO) nicht in Betracht kommt. Deshalb wird sich die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe im familiengerichtlichen Verfahren als im Ergebnis richtig darstellen. In dem Verfahren vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandes gerichts wird eine Gegenvorstellung gegen dessen Beschluß vom 14. Juli 1987 geeignet sein, die Bedenken gegen die Zuständigkeit der allgemeinen Prozeßgerichte für die Entschei dung über den Ausgleichsanspruch des Ehemannes auszuräumen. Lohmann Portmann