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BGH · IVb ARZ 36/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 36/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 30. Gründe Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Leverkusen und Trier im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. An diese Verweisung ist das Amtsgericht Trier gebunden (§ 281 Abs. 2 S. Juli 1987 hat der Beklagte dieses Rechtsstreits bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen einen Ehescheidungsantrag eingereicht und um Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren gebeten. Die Einreichung dieser Anträge bei dem Amtsgericht Leverkusen ändert nichts an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Trier. Zwar handelt es sich um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 4 ZPO, da der Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betrifft (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtRechtsstreitEhesacheLeverkusenAbsatzFamiliensacheTrierZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
22
IVb ARZ 36/87	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
- 2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 30. September 1987
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Trier.
Gründe
 Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Leverkusen und Trier im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Als zuständig ist das Amtsgericht Trier zu bestimmen.
Mit der Klage wird ein Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß für eine beabsichtigte Klage auf Trennungsund Kindesunterhalt geltend gemacht. Das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen hat sich mit Beschluß vom 6. Mai 1987 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerinnen an das Amtsgericht - Familiengericht -Trier verwiesen, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt. An diese Verweisung ist das Amtsgericht Trier gebunden (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO).
WIV
3
Am 10. Juli 1987 hat der Beklagte dieses Rechtsstreits bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen einen Ehescheidungsantrag eingereicht und um Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren gebeten. Der Scheidungsantrag ist noch nicht zugestellt, über das Prozeßkostenhilfegesuch ist noch nicht entschieden.
Die Einreichung dieser Anträge bei dem Amtsgericht Leverkusen ändert nichts an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Trier. Die Vorschrift des § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO greift nicht ein. Zwar handelt es sich um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 4 ZPO, da der Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betrifft (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 33, 38 f.; Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl.
§ 621 Rdn. 44 m.w.N.). Die Regelung des § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet jedoch nur bei vorheriger Anhängigkeit (§ 622 Abs. 1 ZPO) der Ehesache eine Zuständigkeit auch für Familiensachen i.S. des Absatzes 1 der Vorschrift. Der umgekehrte Fall, daß eine Familiensache der in Absatz 1 genannten Art bereits vor der Ehesache anhängig ist, ist in Absatz 3 der Vorschrift geregelt. Danach ist die Familiensache an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben, wenn die Ehesache rechtshängig wird. Dem stände hier zwar nicht entgegen, daß die Sache zuvor mit bindender Wirkung verwiesen worden war. Die Ehesache ist aber bisher nicht rechtshängig.
I
Rechtshängigkeit setzt die Zustellung der Antragsschrift voraus (§§ 622 Abs. 2 S. 2, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), die bisher nicht erfolgt ist.
Lohmann
 Portmann