Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch di< Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Vinter am 2. Das Amtsgericht - Familiengericht - Wolfsburg wird als das örtlich zuständige Gericht für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegner bestimmt. Da drei Beteiligte in Volfsburg wohnen und das strittige Grundstück dort gelegen ist, erschien zweckmäßig, das hierfür zuständige Gericht für die beabsichtigte Klage gegen sämtliche Antragsgegner auszuwählen. Es war somit das Amtsgericht Wolfsburg (Familiengericht) als zuständiges Gericht zu bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF IYb ARZ 36/85 BESCHLUSS ln Sachen Felizitas B W< geh. S| itraße Antragstellerln, - Verfahrenshevollaächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen 1. 2. 3. 4. Grethe B Johannes Johannes Christoph straBe traße PP, ¥< Straße I Straße I, B Antragsgegner Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch di< Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Vinter am 2. September 1983 beschlossen: Das Amtsgericht - Familiengericht - Wolfsburg wird als das örtlich zuständige Gericht für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegner bestimmt. Gründe : Die formellen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäB § 36 Nr. 3 ZPO sind gegeben. Da drei Beteiligte in Volfsburg wohnen und das strittige Grundstück dort gelegen ist, erschien zweckmäßig, das hierfür zuständige Gericht für die beabsichtigte Klage gegen sämtliche Antragsgegner auszuwählen. Eine Bestimmung des (mit dem ProzeBkostenhilfegesuch angegangenen) Landgerichts Braunschweig schied aus, weil die Antragstell er ln Ansprüche aus § 1390 BGB verfolgen will, die als Familiensache gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG einzuordnen sind (vgl* Soergel Lange BGB 11. Aufl. § 1390 Rdn. 24; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 621 ZPO Rdn. 28; Kissel GVG § 23 a Rdn. 47). Es war somit das Amtsgericht Wolfsburg (Familiengericht) als zuständiges Gericht zu bestimmen. Seidl Zysk »YV- /2<2>H(-7-