Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
Ivb ARZ 35/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
Barbara L von GflHBstraße §,
Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
gegen
Uwe L f z. Zt. FWstraße
KOBS (JVA),
Antragsgegner
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 14. Juli 1932 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Kleve.
G r ü n d e :
1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt Rechtshängigkeit des Verfahrens voraus, da vorher keine rechtskräftigen Entscheidungen über die Un-zuständigeit ergehen können (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562).
Der Scheidungsantrag ist am 31• Dezember 1981 dem Antragsgegner in Kleve zugestellt worden. Die mangelnde Postulationsfähigkeit des die Antragsschrift einreichenden Anwalts beim Amtsgericht - Familiengericht - Münster hindert nicht den Eintritt der Rechtshängigkeit mit prozessualen Wirkungen (Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 98 III 3; Thomas/Putzo 11. Aufl. Vorbem. II vor § 78). Ob damit auch die materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit eingetreten sind (§§ 1587 Abs. 2,1384 BGB), ist eine andere, hier nicht zu beurteilende Frage.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 25. März 1982, des Amtsgerichts Kleve vom 6. April 1982 und des Amtsgerichts Kein vom 12. Juni 1982 sind auch den Parteien bekannt gegeben worden, so daß rechtskräftige
Unzuständigerklärungen irn Sinne des § 36 Nr, 6 ZPO vorliegen (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 -FamRZ 1979, 790).
2. Ob der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Münster vom 25. März 1932 für das Amtsgericht Kleve bindend ist, ist fraglich, da den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, daß dem Antragsgegner ausreichend rechtliches Gehör zu der Frage der Verweisung gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72/73). Jedenfalls ist das Amtsgericht Kleve aber gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuständig (§ 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO).
§ 606 ZPO stellt allein auf die prozessuale Rechtshängigkeit ab, die hier - wie unter 1. ausgeführt -durch die Zustellung der Antragsschrift am 31. Dezember 1931 eingetreten ist. Im Zeitpunkt der Zustellung saß der Antragsgegner in der Justizvollzugsanstalt Kleve ein. Nach der am
3. März 1932 beim Amtsgericht Münster eingegangenen Auskunft der Justizvollzugsanstalt Münster war er am 9. Dezember 1981 "wegen einer berufsfördernden Maßnahme" nach Kleve verlegt worden. Damit hielt sich der Antragsgegner, der an seinen früheren Wohnort Essen keine Bindungen mehr hatte, am 31. Dezember 1981 nicht nur vorübergehend in Kleve auf, sondern hatte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 606 ZPO.
Lohmann
Blumenrohr