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BGH · IVb ARZ 34/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 34/87

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Januar 1987 verkündeten Beschluß bindend an das Amtsgericht Itzehoe verwiesen, nachdem der Beklagte die Zuständigkeit gerügt und die Klägerin einen Verweisungantrag gestellt hatte, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Forderung von Schadensersatz oder auf Auszahlung des anteiligen Erlöses aus der Veräußerung eines im Miteigentum von Ehegatten stehenden Hausratsgegenstandes ist auch keine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, denn sie betrifft nicht die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (BGH, Beschl. Gegenstand eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung kann nach verbreiteter Auffassung nur die Zuteilung von Hausrat und Ehewohnung sein, nicht aber eine unter Hinnahme der Aufteilung isoliert geltend gemachte Ausgleichsforderung (vgl. Das Amtsgericht Itzehoe war daher nicht befugt, seine Zuständigkeit zu verneinen und eine Übernahme des Verfahrens abzulehnen. Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO erstreckt sich allerdings ungeachtet der Verweisung an das "Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe" nicht auf das Familiengericht als bloße Abteilung des Gerichtes, an das verwiesen worden war (vgl. Liegt eine Familiensache in Wahrheit nicht vor, darf das Familiengericht daher die Sache an eine nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständige Abteilung abgeben.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtZuständigkeitItzehoeARZFamiliensacheFamRZZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ARZ 34/87	BESCHLUSS
	in Sachen
r -
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Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 7. Oktober 1987 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Itzehoe.
Gründe
 Das Amtsgericht Jever hat den Rechtsstreit nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit durch den in öffentlicher Sitzung vom 22. Januar 1987 verkündeten Beschluß bindend an das Amtsgericht Itzehoe verwiesen, nachdem der Beklagte die Zuständigkeit gerügt und die Klägerin einen Verweisungantrag gestellt hatte, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Einem Verweisungsbeschluß kommt zwar keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist (BGHZ 71, 69, 72). Davon kann hier indessen keine Rede sein.
Das verweisende Gericht hat sich zwar für "sachlich" unzuständig erklärt. Insoweit liegt aber nur eine falsche Wortwahl vor, denn das Amtsgericht Jever wollte zweifelsfrei seine örtliche Zuständigkeit verneinen. Das ergibt sich daraus, daß es das Verfahren als eine Familiensache im Sinne
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des § 23 b Abs. 1 Nr. 8 oder 9 GVG angesehen hat, für die während der Anhängigkeit einer Ehesache gemäß § 621 Abs. 2 ZPO ausschließlich dasjenige Gericht zuständig ist, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (wie hier beim Amtsgericht Itzehoe).
Gegen die Beurteilung als Familiensache bestehen allerdings Bedenken. Mit dem im Wege der Stufenklage erhobenen Auskunftsanspruch erstrebt die Klägerin die Vorbereitung eines Ersatz- oder Ausgleichanspruchs wegen der Veräußerung von Hausrat (Einrichtung eines Kinderzimmers) bzw. von wesentlichen Bestandteilen des Hauses der Parteien (Einbauküche). Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) sind schon deshalb nicht betroffen, weil die von der Klägerin hingenommenen Veräußerungen im Spätsommer 1986 und damit erst nach dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag erfolgt sind; der Scheidungsantrag ist nämlich bereits seit dem 12. Mai 1986 rechtshängig. Die Forderung von Schadensersatz oder auf Auszahlung des anteiligen Erlöses aus der Veräußerung eines im Miteigentum von Ehegatten stehenden Hausratsgegenstandes ist auch keine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, denn sie betrifft nicht die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (BGH, Beschl. v. 26. September 1979 - IV ARZ 23/79 - FamRZ 1980, 45, 46 und Senatsbeschl. v. 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988). Gegenstand eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung kann nach verbreiteter Auffassung nur die Zuteilung von Hausrat und Ehewohnung sein, nicht aber eine unter Hinnahme der Aufteilung isoliert geltend gemachte Ausgleichsforderung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschl. v. 29. Januar 1986
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s/
- IVb ARZ 56/85 - FamRZ 1986, 454 = NJW 1986f 3141; ferner BayObLG - FamRZ 1985, 1057, 1058).
Wenn das verweisende Amtsgericht diese Rechtslage verkannt hat, ist die Verweisung aber noch nicht willkürlich.
Es wird auch die Auffassung vertreten, ein Hausratsverfahren käme (noch) in Betracht, wenn sich die Parteien mangels Einigung über eine AusgleichsZahlung in Wahrheit über die Verteilung des infrage stehenden Hausrates noch nicht geeinigt hatten (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1983, 730, 731).
Das Amtsgericht Itzehoe war daher nicht befugt, seine Zuständigkeit zu verneinen und eine Übernahme des Verfahrens abzulehnen. Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO erstreckt sich allerdings ungeachtet der Verweisung an das "Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe" nicht auf das Familiengericht als bloße Abteilung des Gerichtes, an das verwiesen worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557 = NJW 1980, 1282). Liegt
 eine Familiensache in Wahrheit nicht vor, darf das Familiengericht daher die Sache an eine nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständige Abteilung abgeben. Über einen daraus entstehenden Streit hat der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden.
Lohmann
 Nonnenkamp