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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Dann hat sich die Mutter von ihrem Ehemann getrennt und ist im März 1986 mit den Kindern nach verzogen, wo sie seitdem mit ihnen in dem dortigen Frauenhaus wohnt. tigten beider Eltern darauf hin, daß es sich nicht für örtlich zuständig halte und beabsichtige, das Verfahren an das Amtsgericht Osnabrück zu verweisen. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Beschluß vom 24. Darauf legte das Amtsgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Eine derartige Mitteilung des vom Vater gestellten Antrages an die am Verfahren zu beteiligende Mutter der Kinder ist hier erfolgt. erfolgt ist, läßt die Bindungswirkung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Osnabrück nicht entfallen. Das ist bei einer Verweisung ohne Antrag des Klägers oder Antragstellers jedoch nicht der Fall, wenn die Entscheidung nicht zugleich den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt (vgl.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
VaterAmtsgerichtElternKindOsnabrückZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
34/86
in der Familiensache
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y^
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 8. Oktober 1986
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Osnabrück.
Gründe:
I.
Die Eltern der betroffenen Kinder sind Eheleute, die bis 7. Februar 1986 mit den Kindern in	zusammen	gewohnt
 haben. Dann hat sich die Mutter von ihrem Ehemann getrennt und ist im März 1986 mit den Kindern nach	verzogen,	wo	sie
 seitdem mit ihnen in dem dortigen Frauenhaus wohnt.
Am 27. Juni 1986 beantragte der Vater beim Amtsgericht VWBHHP die Regelung seiner Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit den Kindern. Das Amtsgericht übermittelte den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau. Zugleich wies es in seinem Schreiben vom l.Juli 1986 an die Verfahrensbevollmäch-
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tigten beider Eltern darauf hin, daß es sich nicht für örtlich zuständig halte und beabsichtige, das Verfahren an das Amtsgericht Osnabrück zu verweisen. Einen entsprechenden Verweisungsbeschluß erließ es unter dem 14. Juli 1986. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Beschluß vom 24. Juli 1986 ab und setzte die Eltern hiervon in Kenntnis. Darauf legte das Amtsgericht	die Sache dem
 Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
Das Amtsgericht Osnabrück ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts	gebun-
den (vgl. BGHZ 71, 15). Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 ZPO - ebenso wie die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO - grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Osnabrück bedarf es dazu in einem Verfahren der vorliegenden Art jedoch nicht der förmlichen Zustellung des jeweiligen Antrages? vielmehr genügt dazu die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Eine derartige Mitteilung des vom Vater gestellten Antrages an die am Verfahren zu beteiligende Mutter der Kinder ist hier erfolgt.
Daß die Verweisung ohne einen dahingehenden Antrag des Vaters
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erfolgt ist, läßt die Bindungswirkung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Osnabrück nicht entfallen. Auch auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich wirksam. Ausnahmen gelten nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.) sowie dann, wenn der Beschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist. Das ist bei einer Verweisung ohne Antrag des Klägers oder Antragstellers jedoch nicht der Fall, wenn die Entscheidung nicht zugleich den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGHZ 1, 341, 342? BGH NJW 1964, 1416, 1418). Das rechtliche Gehör ist hier schon deshalb nicht verletzt, weil das Amtsgericht	vor seiner Entscheidung beiden Eltern
 seine Zuständigkeitsbedenken sowie seine Verweisungsabsicht mitgeteilt und ihnen, wenn auch kurzfristig, so doch ausreichend.
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Auch sonst sind keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verbindlichkeit des Verweisungsbeschlusses ersichtlich.
Lohmann
 Blumenrohr