Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohnr Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Dann hat sich die Mutter von ihrem Ehemann getrennt und ist im März 1986 mit den Kindern nach Wverzogen, wo sie seitdem mit ihnen in dem dortigen Frauenhaus wohnt. Juli 1986 beide Eltern darauf hin, daß es sich nicht für zuständig halte und beabsichtige, das Verfahren an das Amtsge-rieh Osnabrück zu verweisen. Juli 1986 erklärte es sich für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Osnabrück. Dieses lehnte die Übernahme in einer Verfügung, die es den Beteiligten in Durchschrift übermittelte, ab und leitete die Akten an das Amtsgericht zurück, das darauf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegte. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Osnabrück bedarf es dazu in einem Verfahren der vorliegenden Art jedoch nicht der förmlichen Zustellung des jeweiligen Antrages; vielmehr genügt dazu die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. artige Mitteilung des von der Mutter gestellten Antrages an den am Verfahren zu beteiligenden Vater der Kinder ist hier erfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 33/86 in dec Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohnr Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Oktober 1986 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Osnabrück, Gründe: I. Die Eltern der betroffenen Kinder sind Eheleute, die bis 7. Februar 1986 mit den Kindern in OflHB zusammen gewohnt haben. Dann hat sich die Mutter von ihrem Ehemann getrennt und ist im März 1986 mit den Kindern nach Wverzogen, wo sie seitdem mit ihnen in dem dortigen Frauenhaus wohnt. Am 27, Juni 1986 beantragte die Mutter beim Amtsgericht ihr die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Sie vertrat den Standpunkt, daß dieses Gericht örtlich zuständig sei, hilfsweise beantragte sie, das Verfahren an das Gericht "des zuständigen Wohnsitzes" zu verweisen. Das Amtsge- rieht WMliHB übermittelte den Antrag an die Verfahrensbevoll-mächtigten des Ehemannes. Zugleich wies es in seinem Schreiben vom 1. Juli 1986 beide Eltern darauf hin, daß es sich nicht für zuständig halte und beabsichtige, das Verfahren an das Amtsge-rieh Osnabrück zu verweisen. Mit Beschluß vom 14. Juli 1986 erklärte es sich für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Osnabrück. Dieses lehnte die Übernahme in einer Verfügung, die es den Beteiligten in Durchschrift übermittelte, ab und leitete die Akten an das Amtsgericht zurück, das darauf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegte. II. Das Amtsgericht Osnabrück ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts ge- bunden (BGHZ 71, 15). Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 ZPO - ebenso wie die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO - grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Osnabrück bedarf es dazu in einem Verfahren der vorliegenden Art jedoch nicht der förmlichen Zustellung des jeweiligen Antrages; vielmehr genügt dazu die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Eine der- 4 artige Mitteilung des von der Mutter gestellten Antrages an den am Verfahren zu beteiligenden Vater der Kinder ist hier erfolgt. Es trifft auch nicht zu, daß kein Verweisungsantrag vorläge. Diesen hat die Mutter vielmehr bereits in ihrer Antragsschrift hilfsweise gestellt. Im übrigen läßt auch das Fehlen eines Verweisungsantrages die Bindungswirkung nicht ohne weiteres entfallen. Vielmehr kommt es insoweit darauf an, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 1, 341, 343; BGH NJW 1964, 1416, 1418). Das ist hier geschehen. Das Amtsgericht hat den verfahrensbeteiligten Eltern seine Zuständigkeitsbedenken sowie seine Verweisungsabsicht mitgeteilt ' 5 - und ihnen, wenn auch kurzfristig, so doch ausreichend, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch sonst sind keine druchgrei-fenden Bedenken gegen die Verbindlichkeit des Verweisungsbeschlusses ersichtlich. Lohmann Blumenrohr