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BGH · IVb ARZ 33/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 33/84

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Dezember 1983 erfolgte Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner ist die Sache rechtshängig geworden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Daß die Zustellung der Übermittlung des in der Antragsschrift enthaltenen Gesuchs um Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat dienen sollen und damit nur im Rahmen der Anhörung nach § 118 ZPO erfolgt ist, ist nicht eindeutig zu dem Ausdruck gekommen (vgl. und den Rechtsstreit - auf Antrag beider Parteien -an das Amtsgericht Wolfsburg verwies. An diesen Verweisungsbeschluß ist das Amtsgericht Wolfsburg gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Remscheid ist nicht bindend, weil sie ohne Gehör des Beklagten erfolgt ist (BGHZ 71, 69) .

Zitierte Normen: § 253 ZPO
AmtsgerichtIVbLohmannARZRechtshängigkeitZustellungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 33/84	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen

Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 11. Juli 1984
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Wolfsburg.
Gründe :
Durch die am 31. Dezember 1983 erfolgte Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner ist die Sache rechtshängig geworden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Daß die Zustellung der Übermittlung des in der Antragsschrift enthaltenen Gesuchs um Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat dienen sollen und damit nur im Rahmen der Anhörung nach § 118 ZPO erfolgt ist, ist nicht eindeutig zu dem Ausdruck gekommen (vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1983 - IVb ARZ 39/83 - nicht veröffentlicht). Damit war die Rechtshängigkeit, die auch Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562), bereits eingetreten, als das Amtsgericht Gifhorn sich mit Beschluß vom 11. Mai 1984 für örtlich unzuständig erklärte
3
und den Rechtsstreit - auf Antrag beider Parteien -an das Amtsgericht Wolfsburg verwies. An diesen Verweisungsbeschluß ist das Amtsgericht Wolfsburg gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Lohmann
 Blumenrohr
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 39/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
I
►
Kläger in,
 gegen
r
Beklagter
 Der IVb
2 -
- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 16. September 1983
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Wipperführt.
Gründe:
Durch die Zustellung der Klage am 18. Januar 1983 wurde die Sache rechtshängig (§ 253 Abs. 1 ZPO). Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Zustellung nur der Übermittlung des (in der Klageschrift enthaltenen) Antrags auf Prozeßkostenvorschuß hätte dienen sollen, kann dahingestellt bleiben. Dem mit der Zustellung verbundenen Zusatz: "Zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses von 100 DM binnen zwei Wochen" kann eine solche Einschränkung nicht eindeutig entnommen werden. Nach Aktenlage hatte der Beklagte bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz im Bezirk des von der Klägerin angerufenen Amtsgerichts Wipperfürth, das danach
3
gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zuständig geblieben ist. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Remscheid ist nicht bindend, weil sie ohne Gehör des Beklagten erfolgt ist (BGHZ 71, 69) .
Lohmann
 Seidl