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BGH · IVb ARZ 32/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 32/88

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 6. Für sie richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nur dann nach den allgemeinen Vorschriften, wenn eine Ehesache nicht anhängig ist (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO). April 1987 beim Amtsgericht Cloppenburg ein Scheidungsverfahren des Klägers und seiner Ehefrau rechtshängig ist, ist dieses Gericht als das Gericht der Ehesache auch für die Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausschließlich zuständig (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese äußerste Grenze ist hier jedoch nicht erreicht, zu demal die Verweisung nach Anhörung beider Parteien gerade im Einverständnis des Klägers erfolgt ist, während die Beklagte einer Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Cloppenburg ausdrücklich widersprochen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtEhesacheARZCharlottenburgVerweisungZPOKlägerCloppenburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3
IVb ARZ 32/88	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 6. Juli 1988
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin.
Gründe:
Das Amtsgericht Charlottenburg ist an den nach Anhörung beider Parteien erlassenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cloppenburg vom 18. März 1988 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Der Verweisungsbeschluß ist zwar rechtsfehlerhaft, denn die vom Kläger erhobene Abänderungsklage betrifft seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde (S 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und ist daher Familiensache. Für sie richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nur dann nach den allgemeinen Vorschriften, wenn eine Ehesache nicht anhängig ist (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wenn aber seit dem 28. April 1987 beim Amtsgericht Cloppenburg ein Scheidungsverfahren des Klägers und seiner Ehefrau rechtshängig ist, ist dieses Gericht als das Gericht der Ehesache auch für die Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausschließlich zuständig (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie
 hätte dann nicht an das Amtsgericht Charlottenburg als Wohnsitzgericht der Beklagten verwiesen werden dürfen. Die verfahrensfehlerhafte Behandlung rechtfertigt jedoch noch keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Verweisung wirksam ist und grundsätzlich bindet (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1983 - IVb ARZ 47/83, ständige Rechtsprechung). Durch die Bindungswirkung soll ein weiterer Zuständigkeitsstreit zwischen den Gerichten gerade vermieden werden. Eine Verweisung bindet nur dann nicht, wenn sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71,
 69, 72). Diese äußerste Grenze ist hier jedoch nicht erreicht, zu demal die Verweisung nach Anhörung beider Parteien gerade im Einverständnis des Klägers erfolgt ist, während die Beklagte einer Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Cloppenburg ausdrücklich widersprochen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1986 - IVb ARZ 40/86).
Lohmann
 Nonnenkamp