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BGH · TVb ARZ 32/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TVb ARZ 32/87

Gründe Das Amtsgericht Jülich ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Allerdings war dieser Verweisungsbeschluß sachlich unrichtig: Zwar war das Amtsgericht Düsseldorf mit dem rechtskräftigen Abschluß der Ehesache nicht mehr als Gericht der Ehesache (§ 621 Abs. 2 S. Daß sich das Amtsgericht Düsseldorf hierüber hinweggesetzt hat, ändert jedoch nichts an der Bindungswirkung Diese Grenze ist hier angesichts der Erwägungen, die das Amtsgericht Düsseldorf in dem Verweisungsbeschluß vom 18.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtVerweisungsbeschlußEhesacheDüsseldorfZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

TVb ARZ 32/87	BESCHLUSS
	in der Familiensache
2
S3
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 8. Juli 1987
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Jülich.
Gründe
 Das Amtsgericht Jülich ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. März 1987 gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO gebunden. Allerdings war dieser Verweisungsbeschluß sachlich unrichtig: Zwar war das Amtsgericht Düsseldorf mit dem rechtskräftigen Abschluß der Ehesache nicht mehr als Gericht der Ehesache (§ 621 Abs. 2 S. 1 ZPO) zuständig. Seine Zuständigkeit ergab sich jedoch daraus, daß der von dem Ehemann (Kläger) gemäß Antragsschrift vom 12. Juli 1985 im Wege der Stufenklage erhobene Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht weiterhin beim Amtsgericht Düsseldorf rechtshängig war, so daß dieses ungeachtet des Wohn-sitzwechsels der Ehefrau (Beklagten) nach dem Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) zur Entscheidung auch über die erweiternden Anträge des Ehemannes vom 25. November 1986, 5. Januar 1987 und 5. Februar 1987 berufen war. Daß sich das Amtsgericht Düsseldorf hierüber hinweggesetzt hat, ändert jedoch nichts an der Bindungswirkung
WIV
des Verweisungsbeschlusses. Sie entfällt nur dann, wenn die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich dahe als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Diese Grenze ist hier angesichts der Erwägungen, die das Amtsgericht Düsseldorf in dem Verweisungsbeschluß vom 18. März 1987 angestellt hat, noch nicht überschritten.
Lohmann
 Macke