Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Auf dem Anmeldeschein hat sich der Beklagte durch seine Unterschrift verpflichtet, für das Pensions- und Schulgeld von monatlich 945 DM aufzukommen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat die Klägerin beim Landgericht Klage auf Zahlung von 10.395 DM erhoben, weil der Beklagte für die Monate Juli bis November 1983 sowie Januar bis Juni 1984 nichts bezahlt habe, so daß sie selbst habe in Vorlage treten müssen. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Kammergerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Zuständig ist ein Senat für Familiensachen, weil es sich um eine Streitigkeit handelt, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betrifft, § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG. Es handelt sich aber nicht um einen von der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kind völlig gelösten, rein vertraglichen Anspruch, für den die Familiengerichte nicht zuständig wären.
BUNDESGERICHTSHOF 2 IVb ARZ 32/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit ) Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Juli 1985 beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Kammergerichts. Gründe : I. Die Ehe der Parteien ist am 21. Juni 1977 geschieden worden. Das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter Martina, geb. flHHHHUHB, ist der Klägerin übertragen worden. Diese hat die Tochter am 22. März 1983 in einem Internat angemeldet. Auf dem Anmeldeschein hat sich der Beklagte durch seine Unterschrift verpflichtet, für das Pensions- und Schulgeld von monatlich 945 DM aufzukommen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat die Klägerin beim Landgericht Klage auf Zahlung von 10.395 DM erhoben, weil der Beklagte für die Monate Juli bis November 1983 sowie Januar bis Juni 1984 nichts bezahlt habe, so daß sie selbst habe in Vorlage treten müssen. Das Landgericht hat der Klage stattge- 3 geben. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Beim Kammergericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen verschiedener Ansicht darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt. Beide haben sich durch Beschluß für unzuständig erklärt. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Der für das Berufungsverfahren zuständige Senat des Kammergerichts ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Zuständig ist ein Senat für Familiensachen, weil es sich um eine Streitigkeit handelt, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betrifft, § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG. Eine Familiensache im Sinne dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn ein Elternteil gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch mit der Begründung geltend macht, dem anderen Elternteil gesetzlich obliegende Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217). Zwar leitet die Klägerin hier ihren Anspruch aus einer vertraglichen Abrede her. Es handelt sich aber nicht um einen von der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kind völlig gelösten, rein vertraglichen Anspruch, für den die Familiengerichte nicht zuständig wären. Nach der Lebenserfahrung kann ein Wille der Parteien, einen kraft Gesetzes bestehenden Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985, 367, 368). Solche sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht die zwischen den Parteien getroffene Regelung über eine Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kind nicht hinaus. Wegen der möglicherweise auftretenden familienrechtlichen Fragen erscheint es auch zweckmäßig, daß der Rechtsstreit von darauf spezialisierten Richtern entschieden wird (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ARZ 44/82 - FamRZ 1983, 155, 156). Lohmann Zysk