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BGH · IVb ARZ 32/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 32/82

Durchführungsverordnung zu dem Ehegesetz (HausratsVO), Auch der einstweilige Rechtsschutz in diesem Rahmen ist Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG. BGH, Besohl.v. September 1982 - IVb ARZ 32/82 - OLG Düsseldorf Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 22. Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.G r ü n d e : Dezember 1981 beim Amtsgericht den Antrag, der Ehefrau (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, eine Reihe von eigenmächtig aus der früheren ehelichen Wohnung entfernten Hausratsgegenständen in die Wohnung zurückzubringen. Das Amtsgericht erklärte sich durch Beschluß vom 5* Januar 1982 für unzuständig und gab die Sache an das Landgericht ab. Januar 1982 die begehrte einstweilige Verfügung und hielt sie nach Widerspruch der Ehefrau durch Urteil vom 25. Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen verschiedener Ansicht darüber, ob das Berufungsverfahren eine Familiensache zu dem Gegenstand hat. Der Bundesgerichtshof hat in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, ob der allgemeine Berufungssenat oder der Senat für Familiensachen zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 71, 264). Hierbei ist allein entscheidend, ob eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt; auf die Tatsache, daß in erster Instanz ein Landgericht entschieden hat, an das die Sache möglicherweise bindend abgegeben worden ist (vgl. § 18 HausratsVO Rdn. 7), kommt es nicht an (BGHZ 72, 182; BGH, Beschluß vom 19. 2. Das beim Oberlandesgericht anhängige Berufungsverfahren hat eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG zu dem Gegenstand, weil es eine Regelung der Besitzverhältnisse an Hausratsgegenständen unter getrennt lebenden Ehegatten betrifft, die dem Verfahren der 6. a) Die HausratsVO enthält nicht nur Vorschriften für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern ihre Verfahrensvorschriften sind auch auf die 217 dargelegt hat, ist Sinn und Zweck dieser Regelung, Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse am Hausrat bereits im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten bei denjenigen Gerichten zu konzentrieren, die diesen mit der Ehesache aufs engste verknüpften Angelegenheiten örtlich und sachlich am nächsten stehen. b) Daß derartige Streitigkeiten im Hausratsverfahren zu erledigen sind, das zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört (§ 13 Abs. 1 HausratsVO), ist auch entscheidend für die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes. Dieser bestimmt sich im Anwendungsbereich des Hausratsverfahrens nach § 13 Abs.4 HausratsVO, wonach der Richter einstweilige Anordnungen treffen kann. Daß die Ehefrau im Verfahren sinngemäß eine Einigung über die Hausratsverteilung behauptet hat, ist für die Einordnung als Familiensache unerheblich, da es allein auf die Begründung des geltend gemachten Anspruchs ankommt (Senatsbeschluß vom 9.

Zitierte Normen: § 23b GVG § 36 ZPO § 23b GVG § 1361a BGB
BGBHausratsVOeinstweiligFamRZEhegatteBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8; 6. DVO z. EheG (HausratsVO) §§ 13 Abs. 4, 18 a; BGB § 1361 a
Streitigkeiten getrennt lebender Ehegatten über die Rückschaffung von eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernten Hausratsgegenständen unterfallen der 6. Durchführungsverordnung zu dem Ehegesetz (HausratsVO), Auch der einstweilige Rechtsschutz in diesem Rahmen ist Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG.
BGH, Besohl.v. 22. September 1982 - IVb ARZ 32/82 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IVb AR2 52/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Karin B MB » BlMMstraße ff, vffHBB ff»
Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Georg
Istraße ff,
 Antragsteller und Berufungsbeklagter,
 Rechtsanwälte
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und MBI. Fi
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 22. September 1982 beschlossen:
Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; zwischen ihnen ist ein Ehescheidungsverfähren nicht anhängig. Der Ehemann (Antragsteller) stellte am 31. Dezember 1981 beim Amtsgericht den Antrag, der Ehefrau (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, eine Reihe von eigenmächtig aus der früheren ehelichen Wohnung entfernten Hausratsgegenständen in die Wohnung zurückzubringen.
Das Amtsgericht erklärte sich durch Beschluß vom 5* Januar 1982 für unzuständig und gab die Sache an das Landgericht ab. Dieses Gericht erließ am 14. Januar 1982 die begehrte einstweilige Verfügung und hielt sie nach Widerspruch der Ehefrau durch Urteil vom 25. Februar 1982 aufrecht. Mit der Berufung verfolgt die Ehefrau ihren Antrag weiter, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzu-weisen.
- ^ -
Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen verschiedener Ansicht darüber, ob das Berufungsverfahren eine Familiensache zu dem Gegenstand hat. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt.
II.
1.	Der Bundesgerichtshof hat in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, ob der allgemeine Berufungssenat oder der Senat für Familiensachen zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 71, 264). Hierbei ist allein entscheidend, ob eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt; auf die Tatsache, daß in erster Instanz ein Landgericht entschieden hat, an das die Sache möglicherweise bindend abgegeben worden ist (vgl. dazu Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 18 HausratsVO Rdn. 7), kommt es nicht an (BGHZ 72, 182; BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979,
1005 und ständige Rechtsprechung des Senats).
2.	Das beim Oberlandesgericht anhängige Berufungsverfahren hat eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG zu dem Gegenstand, weil es eine Regelung der Besitzverhältnisse an Hausratsgegenständen unter getrennt lebenden Ehegatten betrifft, die dem Verfahren der 6. Durchführungsverordnung zu dem Ehegesetz (HausratsVO) unterfällt.
a) Die HausratsVO enthält nicht nur Vorschriften für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern ihre Verfahrensvorschriften sind auch auf die
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 Verteilung des Hausrats im FaJLle des Getrenntlebens von Ehegatten nach § 1361 a BGB anzuwenden (§ 18 a HausratsVO). Für das Prozeßgericht gilt in solchen Fällen die Abgabepflicht nach § 18 HausratsVO. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 67,
217 dargelegt hat, ist Sinn und Zweck dieser Regelung, Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse am Hausrat bereits im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten bei denjenigen Gerichten zu konzentrieren, die diesen mit der Ehesache aufs engste verknüpften Angelegenheiten örtlich und sachlich am nächsten stehen.
Diese Zweckbestimmung und schwerwiegende Gründe der Praktikabilität und der Prozeßwirtschaftlichkeit sprechen dafür, über den Wortlaut des § 1361 a BGB hinaus nicht nur Herausgabeansprüche eines Ehegatten aufgrund Alleineigentums an Hausrat und Nutzungsstreitigkeiten hinsichtlich im Miteigentum der Ehegatten stehender Hausratsgegenstände dem Verfahren der HausratsVO zu unterwerfen, sondern auch Streitigkeiten anderer Art, die daraus entstehen, daß sich getrennt lebende Ehegatten über die Benutzung oder den Besitz von Hausratsgegenständen nicht einigen können. Hierher sind auch die Fälle zu rechnen, in denen ein Ehegatte eigenmächtig Gegenstände des Hausrats aus der ehelichen Wohnung verbringt und der andere Ehegatte deswegen die Wiederherstellung der früheren Besitzverhältnisse verlangt. Dies entspricht der wohl herrschenden Auffassung (vgl. MünchKomm/
Wacke § 1361 a Rdn. 17, 18; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1361 a Rdn. 10; Erman/Heckelmann BGB 7. Aufl.
§ 1361 a Rdn. 5; Palandt/Bassenge BGB 41. Aufl.
§ 861 Anm. 6 e; OLG Hamburg FamRZ 1980, 250; LG Stuttgart MDR 1972, 146; a.A.: Rolland 1. EheRG 2. Aufl.
 
§ 1361 a Rdn. 8; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 184).
b) Daß derartige Streitigkeiten im Hausratsverfahren zu erledigen sind, das zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört (§ 13 Abs. 1 HausratsVO), ist auch entscheidend für die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes. Dieser bestimmt sich im Anwendungsbereich des Hausratsverfahrens nach § 13 Abs. 4 HausratsVO, wonach der Richter einstweilige Anordnungen treffen kann. Ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen, scheidet allgemein der Erlaß einstweiliger Verfügungen nach den §§ 935 ff.
ZPO aus (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl.
§ 1 Rdn. 8; Jansen FGG 2. Aufl. § 1 Rdn. 85;
Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. Anm. VI vor § 935;
BGHZ 13, 218 für das Landwirtschaftsverfahren).
Demgemäß ist in Hausratssachen eine einstweilige Verfügung durch den Prozeßrichter unzulässig (MünchKomm/Müller-Guidullis § 13 HausratsVO Rdn. 16; Erman/Ronke aaO § 18 a HausratsVO Rdn. 11; s.a.
BayObLGZ 1968, 89, 94 f.). In der Regel werden keine durchgreifenden Bedenken bestehen, einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in einen solchen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Hausratsrichter umzudeuten und entsprechend zu behandeln (vgl. dazu OLG Celle, NdsRpfl. 1965, 245,
246; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 154). Zwar kann dieser eine einstweilige Anordnung nur im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens erlassen (vgl. etwa Rolland aaO § 13 HausratsVO Rdn. 9 m.w.N.).
Es bietet jedoch keine Schwierigkeiten, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag auf Einleitung eines entsprechenden Hauptverfahrens zu verbinden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 358, 359)»
 
c) Hiernach hat im vorliegenden Fall das Landgericht materiell in einer Familiensache entschieden. Daß die Ehefrau im Verfahren sinngemäß eine Einigung über die Hausratsverteilung behauptet hat, ist für die Einordnung als Familiensache unerheblich, da es allein auf die Begründung des geltend gemachten Anspruchs ankommt (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988). Es ist weiter unerheblich, daß möglicherweise ein geringer Teil der vom Ehemann zurückverlangten Gegenstände nicht als Hausrat zu qualifizieren ist; denn dieser macht geltend, es handle sich ausnahmslos um Hausratsgegenstände. In derartigen Fällen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, der eine Verfahrenstrennung von Amts wegen nicht veranlaßt. Somit ist für die Entscheidung über die Berufung insgesamt ein Senat für Familiensachen zuständig.
Lohmann
 Macke
Portmann
 Zysk
Seidl