Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. a) Im Bezirk des Amtsgerichts Wolfratshausen, in dem sich die Antragstellerin in der Zeit vom 8. halten hat, hat sie ersichtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt - zusammen mit dem minderjährigen Sohn Bernd - begründet (§ 606 für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 606 ZPO erforderlich ist, für eine längere Zeit zu dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt ihres Daseins gemacht (vgl. März 1985, also auch bei Eintritt der Rechtshängigkeit, in psychiatrischer Behandlung im Städtischen Krankenhaus in FflBBHBi befunden und sich anschließend vorläufig zu seiner Mutter nach Bad Salzig begeben hat. Stein/Jonas/Schlosser aaO) begründet, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, daß die Partei während des Klinikaufenthalts den räumlichen Mittelpunkt ihres Lebens in der Klinik verlegt hat. Nach dem Akteninhalt kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner an einem anderen Ort im Bezirk des Amtsgerichts Frankenthal seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien soll sich in Carlsberg (Amtsgerichtsbezirk Grünstadt) befunden haben; ob der Antragsgegner dort nach der Trennung seinen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten hat (§ 606 Abs.2 Satz 1 ZPO), ist nicht festgestellt. Insbesondere wird, da die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 ZPO nach dem Vorbringen der Parteien erkennbar nicht erfüllt sind, zu prüfen sein, ob eine der Parteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Gerichts hatte, in dem sich die Ehegatten zuletzt gemeinsam aufgehalten haben; andernfalls wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners am 4. Gegen eine (spätere) Verweisung an das auf diese Weise festgestellte zuständige Gericht - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Parteien - bestehen keine Bedenken.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 31/85 in der Familiensache 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Juli 1985 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt einen negativen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten voraus, "von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist". Daran fehlt es nach dem derzeitigen Sachstand im vorliegenden Verfahren. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist weder das Amtsgericht Wolfratshausen noch das Amtsgericht Frankenthal für das Scheidungsverfahren der Parteien zuständig. a) Im Bezirk des Amtsgerichts Wolfratshausen, in dem sich die Antragstellerin in der Zeit vom 8. bis zu dem 21. Februar 1985, jedoch nicht mehr bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 4. März 3 1985, vorübergehend in dem Gasthof in Bad Tölz aufge- halten hat, hat sie ersichtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt - zusammen mit dem minderjährigen Sohn Bernd - begründet (§ 606 für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 606 ZPO erforderlich ist, für eine längere Zeit zu dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt ihres Daseins gemacht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 606 Rdn. 11). b) Für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal fehlt bisher ebenfalls jeder Anhaltspunkt. Zur Zeit steht lediglich fest, daß der Antragsgegner sich vom 7. Januar bis zu dem 28. März 1985, also auch bei Eintritt der Rechtshängigkeit, in psychiatrischer Behandlung im Städtischen Krankenhaus in FflBBHBi befunden und sich anschließend vorläufig zu seiner Mutter nach Bad Salzig begeben hat. Wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 71/84 - FamRZ 1984, 993 - zur Frage des Wohnsitzes), wird durch einen - auch längeren - Klinikaufenthalt in der Regel kein neuer Wohnsitz und dementsprechend kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO) begründet, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, daß die Partei während des Klinikaufenthalts den räumlichen Mittelpunkt ihres Lebens in der Klinik verlegt hat. Solche besonderen Umstände sind hier nicht festgestellt. Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie hat den Gasthof A nicht, wie es 36 4 - Nach dem Akteninhalt kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner an einem anderen Ort im Bezirk des Amtsgerichts Frankenthal seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien soll sich in Carlsberg (Amtsgerichtsbezirk Grünstadt) befunden haben; ob der Antragsgegner dort nach der Trennung seinen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten hat (§ 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist nicht festgestellt. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal ist schließlich auch nicht durch den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 4. Juli 1985 begründet worden. Diesem Beschluß kommt unter den hier gegebenen besonderen Um- i ständen entgegen § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Bindungswirkung zu; denn er entbehrt nach der gegebenen Begründung jeder rechtlichen Grundlage (vgl. BGHZ 71, 69, 72). Das verweisende Gericht hat einerseits einen gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in Gauting verneint, weil sie sich dort bei Eintritt der Rechtshängigkeit lediglich zur ärztlichen Behandlung im Krankenhaus befunden habe; andererseits hat es ersichtlich einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners in Frankenthal angenommen, obwohl auch dieser sich hier (für die Dauer von knapp drei Monaten) lediglich zur psychiatrischen Behandlung in einem Krankenhaus aufhielt. Für diese widersprüchliche Behandlung der beiden nach dem Akteninhalt praktisch gleich liegenden Sachverhalte ist kein sachlicher Grund ersichtlich. 5 2. Für die Bestimmung des nach § 606 ZPO zuständigen Familiengerichts bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Insbesondere wird, da die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 ZPO nach dem Vorbringen der Parteien erkennbar nicht erfüllt sind, zu prüfen sein, ob eine der Parteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Gerichts hatte, in dem sich die Ehegatten zuletzt gemeinsam aufgehalten haben; andernfalls wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners am 4. März 1985, letztlich der der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln sein. Gegen eine (spätere) Verweisung an das auf diese Weise festgestellte zuständige Gericht - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Parteien - bestehen keine Bedenken. Lohmann Krohn