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BGH · IVb ARZ 31/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 31/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die Parteien, deren Ehe durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin vom 10. Der Beklagte macht geltend, daß der Darlehensbetrag zur Anschaffung von Hausrat verwendet worden sei, den die Klägerin bei der Trennung unter der Bereitschaft übernommen habe, das Darlehen allein abzutragen. Mai 1984 verkündeten Beschluß den Rechtsstreit "gemäß § 18 HausratsVO an das Familiengericht Berlin Das Amtsgericht Charlottenburg von Berlin hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Sache keine Familiensache sei, und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vorgelegt. Die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Charlottenburg kann dagegen nicht als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung angesehen werden, denn sie ist als gerichtsinterne Verfügung ergangen und den Parteien nicht bekanntgegeben worden; als Grundlage für eine Bestimmung der Zuständigkeit kommt ein solcher Aktenvermerk nicht in Betracht (BGH aaO). Allerdings ist dem Amtsgericht Charlottenburg darin zuzustimmen, daß der geltend gemachte Anspruch nicht unter die Rechtsstreitigkeiten nach der HausratsYO eingeordnet werden kann. Nach der Begründung des Anspruchs durch die Klägerin - die einen Verfahrensantrag nach § 1 Abs. 1 HausratsYO nicht gestellt hat - handelt es sich um einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB, der keine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG darstellt (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
BindungswirkungBerlinParteiFamRZAnspruchKlägerinBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 31/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Brigitte M
, Hopstraße 0, B{
Klägerin,
- ProzeßbevoTlmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. ImM
WOHHBMallee f, Bt
 gegen
Hans-Thorsten A
, A1Ä*eg 1, Hat
 Beklagter.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Juli 1984 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Parteien, deren Ehe durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin vom 10. September 1981 geschieden ist, erhielten im Herbst 1977 von der Sparkasse der Stadt Berlin West als Gesamtschuldner ein Familiengründungsdarlehen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten, der jetzt in HaMHI wohnt, auf anteiligen Ausgleich der Leistungen in Anspruch, die sie nach der Scheidung auf das Darlehen erbracht hat. Der Beklagte macht geltend, daß der Darlehensbetrag zur Anschaffung von Hausrat verwendet worden sei, den die Klägerin bei der Trennung unter der Bereitschaft übernommen habe, das Darlehen allein abzutragen.
Das mit der Klage angerufene Amtsgericht HaHBP hat aufgrund mündlicher Verhandlung durch den am 11. Mai 1984 verkündeten Beschluß den Rechtsstreit "gemäß § 18 HausratsVO an das Familiengericht Berlin
 
abgegeben", weil gemäß § 10 HausratsVO das Familiengericht sachlich zuständig sei und die Parteien ihren letzten gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Berlin gehabt hätten. Das Amtsgericht Charlottenburg von Berlin hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Sache keine Familiensache sei, und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vorgelegt.
II.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt nach der vom Senat ständig angewendeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790) voraus, daß sich die beteiligten Gerichte förmlich für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzung erfüllt nur der Beschluß des Amtsgerichts HaJBiBt vom 11. Mai 1984. Die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Charlottenburg kann dagegen nicht als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung angesehen werden, denn sie ist als gerichtsinterne Verfügung ergangen und den Parteien nicht bekanntgegeben worden; als Grundlage für eine Bestimmung der Zuständigkeit kommt ein solcher Aktenvermerk nicht in Betracht (BGH aaO).
III.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht Charlottenburg für die Entscheidung zuständig ist, weil es an
 
den Abgabebeschluß des Amtsgerichts Haf^HP gebunden ist, § 18 Abs. 1 Satz 3 HausratsYO.
Allerdings ist dem Amtsgericht Charlottenburg darin zuzustimmen, daß der geltend gemachte Anspruch nicht unter die Rechtsstreitigkeiten nach der HausratsYO eingeordnet werden kann. Nach der Begründung des Anspruchs durch die Klägerin - die einen Verfahrensantrag nach § 1 Abs. 1 HausratsYO nicht gestellt hat - handelt es sich um einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB, der keine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG darstellt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789).
Die verfahrensfehlerhafte Einordnung des Rechtsstreits durch das abgebende Gericht steht einer Bindungswirkung des Abgabebeschlusses indessen nicht entgegen (vgl. OLG Köln FamRZ 1980, 173 und Heintzmann FamRZ 1983, 957, 960). Der Sinn der Bindungswirkung würde verfehlt, wenn jeder unterlaufene Rechtsfehler den Bestand der Abgabe gefährden würde; die Anordnung einer bindenden Wirkung soll im Interesse der Rechtssuchenden gerade den Streit über Zuständigkeitsfragen schnell
 beenden und den Weg für eine Sachentscheidung frei machen. Deshalb gelten Ausnahmen von der Bindungswirkung nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. für einen Verweisungsbeschluß nach § 281 ZPO BGHZ 71, 69) oder dann, wenn der Abgabebeschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich mithin als willkürlich erweist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Lohmann
 Nonnenkamp