Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 30. Daraufhin hat das Amtsgericht Norden auf Antrag der Mutter des Betroffenen mit Beschluß vom 27* Mai 1982 das Entmündigungsverfahren eingeleitet und mit Verfügung vom gleichen Tage die Sache "gemäß § 650 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung* an das Amtsgericht Celle überwiesen. Für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens wegen Geisteskrankheit war das Amtsgericht Norden gemäß § 648 ZPO ausschließlich zuständig, denn der zu Entmündigende hat dort bei seiner Mutter ungeachtet der seit 1979 bestehenden Unterbringung in einem Kinderheim seinen Wohnsitz, Das die Entmündigung einleitende Gericht hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Es kann nur ausnahmsweise gemäß § 650 Abs. 1 ZPO die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält, wenn dies mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 31/82 BESCHLUSS in dem Entmündigungsverfahren betreffend Thomas geboren am 6. März w/< Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 30. Juni 1982 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Norden. Gründe: Der zu Entmündigende hat seinen Wohnsitz bei seiner Mutter im Bezirk de« Amtsgerichts Norden. Seit 1979 befindet er sich ständig in einem Kinderheim, das im Bezirk des Amtsgerichts Celle liegt. Der Amtsarzt beim Gesundheitsamt des Landkreises Celle hat die Entmündigung des Betroffenen wegen Geisteskrankheit empfohlen. Daraufhin hat das Amtsgericht Norden auf Antrag der Mutter des Betroffenen mit Beschluß vom 27* Mai 1982 das Entmündigungsverfahren eingeleitet und mit Verfügung vom gleichen Tage die Sache "gemäß § 650 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung* an das Amtsgericht Celle überwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt. Das Amtsgericht Norden hat den Bundesgerichtshof zur Entscheidung angerufen. Für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens wegen Geisteskrankheit war das Amtsgericht Norden gemäß § 648 ZPO ausschließlich zuständig, denn der zu Entmündigende hat dort bei seiner Mutter ungeachtet der seit 1979 bestehenden Unterbringung in einem Kinderheim seinen Wohnsitz, Das die Entmündigung einleitende Gericht hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Es kann nur ausnahmsweise gemäß § 650 Abs. 1 ZPO die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält, wenn dies mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint. Davon soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn sonst eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist (vgl. BGH Beschluß vom 30. Januar 1980 - IV ARZ 74/79 -FamRZ 1980, 344, 345). Aus welchen Gründen das Amtsgericht Norden im vorliegenden Fall eine Überweisung in Betracht ? ?zc *en hat, hat es nicht mitgeteilt. Oer^rtige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Lohmann Nonnenkamp