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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 6. April 1989 zugestellt wurde; gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO war daher das Amtsgericht Unna ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller bei Rechtshängigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Durch den nachfolgenden Umzug der Antragsgegnerin in den Bezirk des Amtsgerichts Aachen wurde die Zuständigkeit des Amtsgerichts Unna nicht berührt (§ 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO). Daß das verweisende Amtsgericht diese Rechtslage verkannte, läßt die Verweisung aber nicht als willkürlich mit der Folge erscheinen, daß ihr keine Bindungswirkung zukommt. Denn die Verweisung erfolgte an das Gericht, in dessen Bezirk die Parteien als Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben und entsprach den Wünschen beider Parteien, für die sich auch bereits Prozeßbevollmächtigte beim Amtsgericht Aachen bestellten.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AmtsgerichtZPOBindungswirkungBezirkParteiVerweisungAachengewöhnlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m « 30/89 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hermann Josef
 traße 13, U{
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Ursula N bei Heinz L
geb.
Straße 48,
- Prozeßbevollmächtigte:
Antragsgegnerin, Rechtsanwältin
38
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 6. Dezember 1989
beschlossen:
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Aachen.
Gründe:
Das Amtsgericht Aachen ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Unna vom 18. September 1989 gebunden (§ 281 Abs. 2 ZPO). Gründe, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Frage stellen könnten (BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Beide Parteien wurden vor der Verweisung gehört und beide wünschten - anwaltlich vertreten - die Verweisung. Das Amtsgericht Aachen weist zwar zutreffend in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1989 darauf hin, daß die Antragsgegnerin in Belgien wohnhaft war, als ihr dort die Antragsschrift am 27. April 1989 zugestellt wurde; gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO war daher das Amtsgericht Unna ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller bei Rechtshängigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Durch den nachfolgenden Umzug der Antragsgegnerin in den Bezirk des Amtsgerichts Aachen wurde die Zuständigkeit des Amtsgerichts Unna nicht berührt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Verweisung war deshalb rechtsfehlerhaft. Daß das verweisende Amtsgericht diese Rechtslage verkannte, läßt die Verweisung aber nicht
 als willkürlich mit der Folge erscheinen, daß ihr keine Bindungswirkung zukommt. Denn die Verweisung erfolgte an das Gericht, in dessen Bezirk die Parteien als Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben und entsprach den Wünschen beider Parteien, für die sich auch bereits Prozeßbevollmächtigte beim Amtsgericht Aachen bestellten. Es ist gerade der Sinn der Bindungswirkung, die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch dann dem weiteren Streit zu entziehen, wenn sie verfahrensfehlerhaft beantwortet wurde; die Grenze wird erst dort überschritten, wo der Verstoß so schwer wiegt, daß der Entscheidung schlechthin die Rechtsgrundlage fehlt und sie daher als willkürlich erscheint. Davon kann hier keine Rede sein.
Lohmann
 Nonnenkamp