klärte sich für unzuständig, weil das Verfahren eine Familien Sache darstelle, und verwies es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm. Dieses erklärte sich gleichfalls für unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Als zuständiges Beschwerdegericht ist das Landgericht Dortmund zu bestimmen, weil das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln nicht als Familiensache gilt (S 641 1 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht in die familiengerichtliche Zuständigkeit fällt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 30/85 in Sachen Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Juli 1985 beschlossen: Zuständig für das Beschwerdeverfahren ist das Landgericht Dortmund. Gründe: I. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund, durch den ein gegen den Antragsgegner bestehender ünterhaltstitel im Vereinfachten Verfahren aufgrund der Anpassungsverordnung abgeändert worden war, legte der Antragsgegner Erinnerung ein, weil ein Abänderungsverfahren anhängig und das Vereinfachte Verfahren nicht mehr statthaft sei. Darauf hob das Amtsgericht den Beschluß auf und setzte das Verfahren nach § 641 o Abs. 2 ZPO bis zur Entscheidung über die Abänderungsklage aus. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Dortmund, dem die Sache zugeleitet wurde, er- 3 klärte sich für unzuständig, weil das Verfahren eine Familien Sache darstelle, und verwies es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm. Dieses erklärte sich gleichfalls für unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. II. Als zuständiges Beschwerdegericht ist das Landgericht Dortmund zu bestimmen, weil das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln nicht als Familiensache gilt (S 641 1 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht in die familiengerichtliche Zuständigkeit fällt. Daß das Landgericht die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen hat, steht nicht entgegen, weil Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten und einer der Fälle, in denen der Verwaisung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise bindende Wirkung beizu demessen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36 m.w.N.), nicht vorliegt. Lohmann Blumenrohr