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BGH · IVb ARZ 30/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 30/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln. Der mit der Sache befaßte Familiensenat hat den Kläger darauf hingewiesen, daß es sich nach seiner Auffassung nicht um eine Familiensache handele, und anheimgestellt, einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu stellen. Auf den daraufhin gestellten Antrag hat sich der Familiensenat sodann durch einen beiden Parteien mitgeteilten Beschluß für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Köln verwiesen. Nach einem Hinweis an beide Parteien und einem beiderseits gestellten Antrag, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zu verweisen, hat sich das Landgericht ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt, über die Berufung zu entscheiden, und die Sache wiederum an das Oberlandesgericht Köln verwiesen. Da das Oberlandesgericht sich an den Verweisungsbeschluß nicht gebunden fühlt, hat das Landgericht die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Sowohl der Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln als auch die Berufungszivilkammer des Landgerichts Köln haben sich in jeweils "rechtskräftigen", den Parteien bekanntgegebenen Beschlüssen für unzuständig erklärt, über die Berufung zu entscheiden (vgl. Seine Zuständigkeit beruht auf der entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindenden Verweisung, die das Landgericht Köln mit Beschluß vom 19. 192 ff.) dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 281 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidungskompetenz zweier gleichgeordneter Rechtsmittelgerichte - wie hier der Berufungskammer des Landgerichts und des Familiensenats des Oberlandesgerichts - in Frage steht. b) Diese Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Familiensenat sich seinerseits bereits früher für unzuständig erklärt und das Berufungsverfahren an das Landgericht verwiesen hatte.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
BerufungOberlandesgerichtParteiKölnLandgerichtBeschlußZPOKlägerSacheFamiliensenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ARZ 30/84
BESCHLUSS
in Sachen
 Günter Oskar N
Istraße G<
Kläger und Berufungskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 Dr.	Br^BiB	Straße	V,
• t -
gegen
 Brunhilde N
Ol
 Istraße G<
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
i, Ml
 Gl
und
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 26. September 1984
beschlossen:
Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln.
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit der vorliegenden Klage, die inzwischen zu einem Teil für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, hat der Kläger ursprünglich die Aussetzung und Unzulässigerklärung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks zu dem Zwecke der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft der Parteien, Auskunft über Einnahmen aus gemeinsamem Grundbesitz sowie über Verwaltungsausgaben und insoweit erzielte Steuervorteile, ferner die Übertragung eines der Hausgrundstücke an sich gegen eine Ausgleichszahlung erstrebt. Das Landgericht Köln hat sich im ersten Rechtszug für sachlich unzuständig er-
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klärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Gummersbach verwiesen. Dieses hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung zu dem Oberlandesgericht eingelegt. Der mit der Sache befaßte Familiensenat hat den Kläger darauf hingewiesen, daß es sich nach seiner Auffassung nicht um eine Familiensache handele, und anheimgestellt, einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu stellen. Auf den daraufhin gestellten Antrag hat sich der Familiensenat sodann durch einen beiden Parteien mitgeteilten Beschluß für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Köln verwiesen. Nach einem Hinweis an beide Parteien und einem beiderseits gestellten Antrag, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zu verweisen, hat sich das Landgericht ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt, über die Berufung zu entscheiden, und die Sache wiederum an das Oberlandesgericht Köln verwiesen. Auch dieser Beschluß ist beiden Parteien bekanntgegeben worden. Da das Oberlandesgericht sich an den Verweisungsbeschluß nicht gebunden fühlt, hat das Landgericht die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

4	-II.
1.	Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl der Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln als auch die Berufungszivilkammer des Landgerichts Köln haben sich in jeweils "rechtskräftigen", den Parteien bekanntgegebenen Beschlüssen für unzuständig erklärt, über die Berufung zu entscheiden (vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - FamRZ 1971, 637 = NJW 1972,
111? Senatsbeschluß vom 16. Mai 1984 - IVb ARZ 20/84 - FamRZ 1984, 774).
2.	Als zuständig für das Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Köln zu bestimmen. Seine Zuständigkeit beruht auf der entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindenden Verweisung, die das Landgericht Köln mit Beschluß vom 19. April 1984 ausgesprochen hat.
a) Allerdings entfalten Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes im Grundsatz keine Bindungswirkung (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36 m.w.N.). Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch für Berufungen in Kartellsachen (BGHZ 49, 33, 38? 71, 367, 374) und für Rechtsmittel in Fällen, in denen unzulässigerweise ein Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familien-
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Sache entschieden hat, Ausnahmen zugelassen, um den Rechtsmittelführer vor unzu demutbaren Nachteilen einer Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht zu schützen (BGHZ 72, 182, 187 ff., 192 ff., 197).
Ein solcher, mit dem der Entscheidung BGHZ 72, 182 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbarer Ausnahmefall liegt auch hier vor. Wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung (S. 192 ff.) dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 281 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidungskompetenz zweier gleichgeordneter Rechtsmittelgerichte - wie hier der Berufungskammer des Landgerichts und des Familiensenats des Oberlandesgerichts - in Frage steht. Dabei erstreckt sich die entsprechende Geltung des § 281 ZPO auch auf die Bindungswirkung einer solchen Verweisung, da der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit gebietet, daß eine weitere Zuständigkeitsprüfung mit der möglichen Folge einer Rück- oder Weiterverweisung oder einer Verwerfung des Rechtsmittels mangels Zuständigkeit verhindert wird.
An diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn das Landgericht Köln das Verfahren unzutreffend als Familiensache beurteilt hat. Gegebenenfalls müßte der Familiensenat aufgrund der bindenden Verweisung über die Berufung in einer Nichtfamiliensache ent-
scheiden.
6	-
b) Diese Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Familiensenat sich seinerseits bereits früher für unzuständig erklärt und das Berufungsverfahren an das Landgericht verwiesen hatte. Denn dieser Verweisung kommt keine bindende Kraft zu, weil das Oberlandesgericht dem - von ihm herbeigeführten - Verweisungsantrag des Klägers entsprochen hat, ohne der Beklagten zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGHZ 71, 69).
3.	Bei dem Oberlandesgericht kommt für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts in einem Fall wie dem hier vorliegenden nur ein Familiensenat in Betracht. Deshalb ist dessen Zuständigkeit zu bestimmen (ebenso Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83 -).
Lohmann
 Portmann