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BGH · IVb ARZ 30/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 30/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Juni 1983 beantragte die Mutter zu Protokoll des Amtsgerichts Bremen, ihr die elterliche Sorge für das Kind zu übertragen und die Sache an das zuständige Amtsgericht abzugeben. Der Rechtspfleger leitete den Antrag dem Amtsgericht Syke zu; dieses Gericht verneinte seine Zuständigkeit und gab die Sache dem Amtsgericht Bremen mit der Begründung zurück, daß die Zuständigkeit sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bestimme, der hier in Bremen liege. Das Amtsgericht Bremen, das sich ebenfalls für nicht zuständig hält, hat daraufhin die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt jedoch in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung des Antrages voraus (Senatsbeschluß vom 5. Eine Mitteilung des Antrages der Mutter an den Vater als Verfahrensbeteiligten ist bisher nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß das Kind seit der Trennung der Eltern einen von beiden Eltern abgeleiteten DoppelWohnsitz hat (§§ 11 Satz 1, 7 Abs. 2 BGB} vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 1671 BGB § 23b GVG § 36 ZPO
KindBestimmungElternzuständigARZBremenMutterAmtsgerichtZuständigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 30/83	BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die Regelung des Sorgerechts für das Kind Ann-Christin P HHB » geb. am
 Beteiligte:
1. die Mutter Marietta
 wohnhaft in
 Antragstellerin,
2. der Vater Werner
 wohnhaft in
 Antragsgegner
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Oktober 1983 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
I.
Die Eltern des betroffenen Kindes sind Eheleute. Nach der Darstellung der Antragstellerin hat die Familie bis Ende Mai 1983 in S»i zusammengewohnt; dann ist die Mutter mit dem Kind nach Bremen verzogen. Sie hat angegeben, daß sie sich auf Dauer von ihrem Ehemann trennen wolle; ein Seheidungsverfahren sei jedoch noch nicht anhängig.
Am 2. Juni 1983 beantragte die Mutter zu Protokoll des Amtsgerichts Bremen, ihr die elterliche Sorge für das Kind zu übertragen und die Sache an das zuständige Amtsgericht abzugeben. Der Rechtspfleger leitete den Antrag dem Amtsgericht Syke zu; dieses Gericht verneinte seine Zuständigkeit und gab die Sache dem Amtsgericht Bremen mit der Begründung zurück, daß die Zuständigkeit sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bestimme, der hier in Bremen liege. Das Amtsgericht Bremen, das
 sich ebenfalls für nicht zuständig hält, hat daraufhin die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.	J
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Der Bundesgerichtshof wäre gern. § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V. mit § 36 Nr. 6 ZPO zwar zur Entscheidung berufen, weil es sich bei dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens der Eltern des Kindes nach § 1672 Satz 1 i.V. mit § 1671 Abs. 1 BGB um eine Familiensache handelt, die in die Zuständigkeit des Familiengerichts fällt (§§ 23 b Satz 1 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt jedoch in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung des Antrages voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562; ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier. Eine Mitteilung des Antrages der Mutter an den Vater als Verfahrensbeteiligten ist bisher nicht erfolgt.
Die beteiligten Gerichte haben sich auch nicht jeweils förmlich für unzuständig erklärt. Sowohl das Amtsgericht Syke wie das Amtsgericht Bremen haben vielmehr die Verneinung ihrer Zuständigkeit und die Ablehnung einer Sachbehandlung ohne Bekanntgabe an die Beteiligten allein in Aktenvermerken
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niedergelegt, die keine Grundlage für eine Bestimmung der Zuständigkeit darstellen können (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790 sowie ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 18. Mai 1983, ARZ 13/83, und Beschluß vom 13. Juli 1983,
ARZ 28/83, beide nicht veröffentlicht).
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts muß danach abgelehnt werden, weil die formellen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
III.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß das Kind seit der Trennung der Eltern einen von beiden Eltern abgeleiteten DoppelWohnsitz hat (§§ 11 Satz 1, 7 Abs. 2 BGB} vgl. BGHZ 48, 228, 233 ff.). Danach können sowohl das Amtsgericht Syke wie das Amtsgericht Bremen örtlich zuständig sein. In solchen Fällen ist das Gericht zuständig, an das der Antragsteller den Antrag richtet.
Lohmann
 Nonnenkamp