Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 30. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei Im Hinblick auf die geäußerten Ansichten zur Zuständigkeit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Bremerhaven als Wohnsitzgericht des Antragsgegners örtlich zuständig ist (Art. 12 § 14 Abs. 1 und 5 NEhelG i.V. weil die Antragstellerin noch keinen Schuldtitel des § 642 a ZPO besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren erst erreichen will, daß das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 20. Das Amtsgericht Oldenburg, an das die Sache mit Willen der Antragstellerin gelangte, ist danach nicht gehindert, die Sache auf den Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Bremerhaven mit nunmehr bindender Wirkung zu verweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IYb ARZ 30/82 BESCHLUSS in Sachen Petra J , geb. 17. März VB^ing M» I, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt als Amtspfleger, Antragstellerin, gegen Manfred de Ferdinand-] •Str. Antragsgegner 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 30. Juni 1982 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei - wie hier - vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung der Antragsschrift voraus (Senatsbeschluß v. 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = FamRZ 1980, 562). Diese ist dem Antragsgegner aber erst am 18. Februar 1982 zugestellt worden. Bei Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts Bremerhaven vom 20. Januar 1982 lag daher noch kein rechtshängiges Verfahren vor. Im übrigen fehlt es auch an einer Mitteilung dieses Beschlusses an den Antragsgegner. II. Im Hinblick auf die geäußerten Ansichten zur Zuständigkeit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Bremerhaven als Wohnsitzgericht des Antragsgegners örtlich zuständig ist (Art. 12 § 14 Abs. 1 und 5 NEhelG i.V. mit § 12 ZPO). Die besondere Zuständigkeit nach § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin noch keinen Schuldtitel des § 642 a ZPO besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren erst erreichen will, daß das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 20. Juni 1966 in einen Unterhaltstitel auf Leistung des Regelunterhalts abgeändert und der Betrag des Regelunterhalts festgesetzt wird. Das Amtsgericht Oldenburg, an das die Sache mit Willen der Antragstellerin gelangte, ist danach nicht gehindert, die Sache auf den Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Bremerhaven mit nunmehr bindender Wirkung zu verweisen. Lohmann Nonnenkamp