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BGH

Gericht: BGH

Mai 1985 anberaumten Verhandlungstermin der Beklagten unter der in der Klage angegebenen Anschrift in Osnabrück nicht zugestellt werden, denn sie wohnte inzwischen in Langenfeld. April 1985 zusammen mit der Mitteilung des Gerichts zugestellt, sie brauche in dem auf den 9. Weisung nicht gebunden und für den Wohnsitz der Beklagten sei das Amtsgericht Langenfeld örtlich zuständig. Juni 1985 zwecks Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag abgesandt worden war, beantragte die Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht Langenfeld. Entgegen dem Wortlaut des S 36 Nr. 6 ZPO, wonach gerade auch das in Wahrheit zuständige Gericht sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben muß, steht dies indessen der Bestimmung dieses Gerichts als zuständig nicht entgegen, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt und ein Verweisungsantrag gestellt worden ist (BGHZ 71, 69, 74/75). Die vom Amtsgericht Leverkusen erklärte Ablehnung der Übernahme des Verfahrens ist ebenfalls als Erklärung der (örtlichen) Unzuständigkeit anzusehen. Die Absicht des Amtsgerichts Osnabrück, das Verfahren auf Antrag des Klägers an ein anderes Gericht zu verweisen, ließ sich diesem Hinweis nicht entnehmen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtzuständigOsnabrückZPOKlägerLangenfeld

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
29/85
BESCHLUSS
in der Familiensache
iS
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 24• Juli 1985 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Längenfeld.
Gründe :
I.
Der Kläger ist gemäß Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 15. Juli 1980 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet. Seine beim Amtsgericht Osnabrück eingereichte Abänderungsklage konnte zusammen mit der Ladung zu dem auf den 9. Mai 1985 anberaumten Verhandlungstermin der Beklagten unter der in der Klage angegebenen Anschrift in Osnabrück nicht zugestellt werden, denn sie wohnte inzwischen in Langenfeld. Dort wurde ihr die Klage am 25. April 1985 zusammen mit der Mitteilung des Gerichts zugestellt, sie brauche in dem auf den 9. Mai 1985 anberaumten Termin nicht zu erscheinen. Im Termin verwies das Amtsgericht Osnabrück auf Antrag des allein vertretenen Klägers das Verfahren an das als örtlich zuständig angesehene Amtsgericht Leverkusen. Dieses lehnte die Übernahme der Sache durch den - beiden Parteien mitgeteilten - Beschluß vom 17. Mai 1985 mit der Begründung ab, es sei an die Ver-
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Weisung nicht gebunden und für den Wohnsitz der Beklagten sei das Amtsgericht Langenfeld örtlich zuständig. Der Kläger bat daraufhin das mit der Sache wieder befaßte Amtsgericht Osnabrück, den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen. Auch die Beklagte, an die das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1985 unter dem 19. Juni 1985 zwecks Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag abgesandt worden war, beantragte die Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht Langenfeld. Das Amtsgericht Osnabrück legte die Akten dem Bundesgerichtshof gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vor.
II.
Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Langenfeld zu bestimmen.
1.	Eine Abänderungsklage ist im allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei zu erheben, so daß das Amtsgericht Langenfeld als Wohnsitzgericht der Beklagten zur Entscheidung berufen ist (SS 12, 13 ZPO). Dieses Gericht ist bisher am Verfahren nicht beteiligt und hat sich demgemäß nicht für unzuständig erklärt. Entgegen dem Wortlaut des S 36 Nr. 6 ZPO, wonach gerade auch das in Wahrheit zuständige Gericht sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben muß, steht dies indessen der Bestimmung dieses Gerichts als zuständig nicht entgegen, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt und ein Verweisungsantrag gestellt worden ist (BGHZ 71, 69, 74/75). Beides ist hier geschehen.
2?
 
2.	Danach reicht aus, daß die Amtsgerichte Osnabrück und Leverkusen, die verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht Osnabrück hat seine Entscheidung allerdings zunächst nur dem im Termin vom 9. Mai 1985 vertretenen Kläger bekannt gemacht. Ob das ausreicht, kann jedoch dahinstehen, denn die Bekanntgabe an die Beklagte ist inzwischen nachgeholt worden. Die vom Amtsgericht Leverkusen erklärte Ablehnung der Übernahme des Verfahrens ist ebenfalls als Erklärung der (örtlichen) Unzuständigkeit anzusehen.
3.	Der Bestimmung des Amtsgerichts Langenfeld steht keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 9. Mai 1985 (S 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) entgegen, denn diese Verweisung ist unter Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt (vgl. BGHZ 71, 69, 72 ff.). Die Beklagte erhielt die Ladung mit dem ausdrücklichen Hinweis, sie brauche zu dem Termin am 9. Mai 1985 nicht zu erscheinen. Die Absicht des Amtsgerichts Osnabrück, das Verfahren auf Antrag des Klägers an ein anderes Gericht zu verweisen, ließ sich diesem Hinweis nicht entnehmen.
Lohmann
 Nonnenkamp