Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Die Mutter ist unter Mitnahme des Kindes nach PflHHHI (Amtsgerichtsbezirk Fulda) gezogen. Sie hat beim Amtsgericht Fulda beantragt, ihr für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge zu übertragen. Das Amtsgericht Fulda hat sich durch Beschluß vom 2. 1. Bei dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens der Eltern (§ 1672 BGB) handelt es sich um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Damit gelten gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO u.a. für den Fall des Zuständigkeitskonflikts die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Das zuständige Gericht ist daher nach § 36 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug höhere (gemeinsame) Gericht, hier also den Bundesgerichtshof, zu bestimmen. Dieses ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Fulda vom 2. Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nur dann nicht zu beachten, wenn der Verweisungsbeschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich darstellt (BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 29/82 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts bezüglich Gunther T ■■■■i »gehören am 27. Oktober Julius-B^HB-Straße 0» § (MflHBi) , Mutter: Elisabeth T Julius-BflBB-Straße , geb. Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Vater: Hans T , H^B-Straße Antragsgegner, /// Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Juni 1982 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Gr ü n d e : I. Die Eltern des im BeSchlüßeingang genannten Kindes leben getrennt. Die eheliche Wohnung lag in PuflBH (Amtsgerichtsbezirk Fürstenfeldbruck). Die Mutter ist unter Mitnahme des Kindes nach PflHHHI (Amtsgerichtsbezirk Fulda) gezogen. Sie hat beim Amtsgericht Fulda beantragt, ihr für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge zu übertragen. Der Vater beansprucht seinerseits die elterliche Sorge. Er hat im übrigen beantragt, ihm das Kind zeitweise zur Ausübung seines Umgangsrechts zu überlassen. Das Amtsgericht Fulda hat sich durch Beschluß vom 2. März 1982 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck verwiesen. Dieses hat durch Beschluß vom 9. März 1982 die Übernahme abgelehnt, da nicht das Amtsgericht Fürstenfeldbruck, sondern das Amtsgericht Fulda zuständig sei. Letzteres hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 1. Bei dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens der Eltern (§ 1672 BGB) handelt es sich um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Damit gelten gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO u.a. für den Fall des Zuständigkeitskonflikts die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Das zuständige Gericht ist daher nach § 36 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug höhere (gemeinsame) Gericht, hier also den Bundesgerichtshof, zu bestimmen. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. 2. Zuständig ist das Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Dieses ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Fulda vom 2. März 1982 gebunden. Zu den nach § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO in Familiensachen anzuwendenden zivilprozessualen Vorschriften gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch § 281 ZPO (s. BGHZ 71, 15 ff.). Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nur dann nicht zu beachten, wenn der Verweisungsbeschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich darstellt (BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Fulda sachlich unrichtig. Das Kind hat seit der Trennung der Eltern einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz (s. §§ 11, 7 Abs. 2 BGB; BGHZ 48, 228, 233 ff. m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1981 - IVb ARZ 560/80 - und 15. April 1981 - IVb ARZ 562/80 -, beide nicht veröffentlicht), wovon einer im Bezirk des Amtsgerichts Fulda liegt. Dieses Gericht war daher nicht örtlich unzuständig (s. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 ZPO, 36 Abs. 1, 64 k FGG). Unbeschadet dessen erscheint jedoch der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Fulda nach der Art der gegebenen Begründung nicht willkürlich. Lohmann Macke