Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 8. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Parteien weder von der Verfügung vom 18. April 1988, mit der es die Akten Mantragsgemäß und zuständigkeitshalber" an das Amtsgericht Wennigsen übersandte, noch von der Verfügung vom 10. Entscheidungen, die den Parteien nicht bekanntgegeben worden sind, stellen keine "rechtskräftige" Unzuständigerklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO dar (vgl. a) Eine Verweisung im Sinne von S 281 ZPO an das Amtsgericht Wennigsen hat das Amtsgericht Gelsenkirchen nicht beschlossen. Sie wäre im übrigen, da das Gericht dem Beklagten keine Kenntnis von der beabsichtigten "Abgabe" des Verfahrens gegeben hat, unter Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfolgt und daher für das Amtsgericht Wennigsen nicht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Oktober 1987, aufgrund dessen das Amtsgericht Gelsenkirchen die bis dahin begründete Zuständigkeit als Gericht der Ehesache nach S 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlor, keinen Einfluß.
BUNDESGERICHTSHOF 28 IVb ARZ 28/88 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 8. Juni 1988 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig er klärt haben. Das ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Parteien weder von der Verfügung vom 18. April 1988, mit der es die Akten Mantragsgemäß und zuständigkeitshalber" an das Amtsgericht Wennigsen übersandte, noch von der Verfügung vom 10. Mai 1988, mit der es die "Zurücknahme" des Verfahrens ablehnte, Mitteilung gemacht. Seine Verfügungen sind mithin gerichts-intera geblieben. Entscheidungen, die den Parteien nicht bekanntgegeben worden sind, stellen keine "rechtskräftige" Unzuständigerklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO dar (vgl. BGH FaraRZ 1979, 790, 791; Senatsbeschluß vom 7. November 1984 - IVb ARZ 54/84, ständige Rechtsprechung). WIV 3 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Gelsenkirchen zuständig sein dürfte. a) Eine Verweisung im Sinne von S 281 ZPO an das Amtsgericht Wennigsen hat das Amtsgericht Gelsenkirchen nicht beschlossen. Sie wäre im übrigen, da das Gericht dem Beklagten keine Kenntnis von der beabsichtigten "Abgabe" des Verfahrens gegeben hat, unter Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfolgt und daher für das Amtsgericht Wennigsen nicht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 4 = FamRZ 1988, 492). b) Durch die von dem Amtsgericht Gelsenkirchen verfügte Zustellung der Stufenklage an den Beklagten am 2. Mai 1987 ist das Verfahren - und zwar sowohl das Auskunfts- als auch das Zahlungsbegehren - bei diesem Gericht rechtshängig geworden (vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 1957 - I ZR 192/56 = LM ZPO S 254 Nr. 3). Auf die hiermit begründete Rechtshängigkeit hatte der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 23. Oktober 1987, aufgrund dessen das Amtsgericht Gelsenkirchen die bis dahin begründete Zuständigkeit als Gericht der Ehesache nach S 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlor, keinen Einfluß. Die einmal begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen dauerte vielmehr gemäß S 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fort (Grundsatz der perpetuatio fori; vgl. Senatsbeschluß vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88 - zur Veröffentlichung in BGHR ZPO § 254 und § 261 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt). Lohmann Krohn