Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 8. Die Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven einen Antrag auf Ehescheidung und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht. Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat sich durch Beschluß vom 18. Mai 1987 hat sich auch das Amtsgericht Syke für örtlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. yz Abgesehen davon fehlt es auch aus weiteren Gründen jedenfalls an einer rechtskräftigen Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Wilhelmshaven: Die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe scheidet insoweit aus, weil sie dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Als sich das Amtsgericht Wilhelmshaven durch den weiteren Beschluß vom 18. März 1987 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Syke verwiesen hat, war bei ihm nach der Ablehnung des Prozeßkostenhilf egesuchs ein Antrag nicht mehr anhängig; in dem Verweisungsantrag der Antragstellerin vom 26. Februar 1987 ist keine Gegenvorstellung gegen die Prozeßkostenhilfeverweigerung zu erblicken, denn die Antragstellerin hat die Auffassung, das Amtsgericht Wilhelmshaven sei örtlich unzuständig, nicht bekämpft, sondern sie im Gegenteil hingenommen. 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß für den jetzt bei dem Amtsgericht Syke gestellten Prozeßkostenhilfeantrag und die Scheidungssache selbst nicht dieses Gericht, sondern das Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven zuständig sein dürfte. Die Bestimmung setzt voraus, daß einer der Ehegatten mit den gemeinsamen ehelichen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Familiengerichts hat. Sie umfaßt schon nach ihrem Wortlaut nicht den hier vorliegenden Fall, daß die minderjährigen Kinder verteilt bei beiden Ehegatten leben, und ist bei einer solchen Gestaltung der Verhältnisse auch nicht entsprechend anzuwenden.
Nachschlagewerk: ja yz BGHZ:______________nein ZPO § 606 Der Hilfsgerichtsstand des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift nicht ein, wenn die Kinder auf die Eltern verteilt sind. BGH, Beschl. v. 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 - AG Wilhelmshaven BUNDESGERICHTSHOF S3 IVb ARZ 28/87 BESCHLUSS in der Familiensache T - 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 8. Juli 1987 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven einen Antrag auf Ehescheidung und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht. Der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz der Parteien war in Wilhelmshaven (OLG-Bezirk Oldenburg); dort lebt noch jetzt der Antragsgegner mit einem der beiden minderjährigen Kinder aus der Ehe. Die Antragstellerin wohnt mit dem anderen Kind in Stuhr. Mit Beschluß vom 14. Februar 1987 hat das Amtsgericht Wilhelmshaven den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil das beabsichtigte Scheidungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe; das angerufene Gericht sei gern. § 606 Abs. 1 ZPO örtlich nicht zuständig. Daraufhin hat die Antragstellerin am 26. Februar 1987 die Verweisung an das WIV 3 für ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Syke (OLG-Bezirk Celle) beantragt. Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat sich durch Beschluß vom 18. März 1987 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Syke verwiesen. Mit Beschluß vom 18. Mai 1987 hat sich auch das Amtsgericht Syke für örtlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Zwar ist eine Zuständigkeitsbestimmung bereits für das Prozeßkostenhilfeverfahren zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43). Sie scheidet hier jedoch deshalb aus, weil es an der in § 36 Nr. 6 ZPO bestimmten Voraussetzung rechtskräftiger Unzuständigerklärungen verschiedener Gerichte fehlt. Derartige Erklärungen der Unzuständigkeit setzen die Zustellung oder - falls das, wie hier, nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreicht - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562). Die Akten ergeben nicht, daß der Prozeßkostenhilfeantrag dem Gegner mitgeteilt worden ist. 4 yz Abgesehen davon fehlt es auch aus weiteren Gründen jedenfalls an einer rechtskräftigen Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Wilhelmshaven: Die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe scheidet insoweit aus, weil sie dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. dazu BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - NJW 1972, 111). Als sich das Amtsgericht Wilhelmshaven durch den weiteren Beschluß vom 18. März 1987 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Syke verwiesen hat, war bei ihm nach der Ablehnung des Prozeßkostenhilf egesuchs ein Antrag nicht mehr anhängig; in dem Verweisungsantrag der Antragstellerin vom 26. Februar 1987 ist keine Gegenvorstellung gegen die Prozeßkostenhilfeverweigerung zu erblicken, denn die Antragstellerin hat die Auffassung, das Amtsgericht Wilhelmshaven sei örtlich unzuständig, nicht bekämpft, sondern sie im Gegenteil hingenommen. 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß für den jetzt bei dem Amtsgericht Syke gestellten Prozeßkostenhilfeantrag und die Scheidungssache selbst nicht dieses Gericht, sondern das Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven zuständig sein dürfte. a) Eine gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindende Verweisung an das Amtsgericht Syke liegt schon wegen der fehlenden Mitteilung der Antragsschrift nicht vor. b) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Wilhelmshaven ergibt sich aus § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO. In seinem Bezirk hatten die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen und hat der Antragsgegner noch jetzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt. 5 Eine Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht gegeben. Die Bestimmung setzt voraus, daß einer der Ehegatten mit den gemeinsamen ehelichen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Familiengerichts hat. Sie umfaßt schon nach ihrem Wortlaut nicht den hier vorliegenden Fall, daß die minderjährigen Kinder verteilt bei beiden Ehegatten leben, und ist bei einer solchen Gestaltung der Verhältnisse auch nicht entsprechend anzuwenden. Ob sich gerade das jüngste der Kinder bei dem einen oder anderen Ehegatten befindet, ist rechtlich bedeutungslos. Der Grund für die Mitberücksichtigung des Aufenthalts der Kinder bei der Zuständigkeitsregelung für Ehesachen besteht darin, daß nach § 627 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Gericht der Ehesache während deren Anhängigkeit auch für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO zuständig ist, von denen die in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Verfahren die gemeinschaftlichen Kinder betreffen. Unter diesen Umständen wurde es für sachgerecht erachtet, in den Fällen, in denen die Ehegatten keinen gemeinsamen - in der Regel auch die minderjährigen Kinder einschließenden - gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, den Aufenthalt der Kinder als Anknüpfungspunkt für den Hilfsgerichtsstand mit heranzuziehen, um insbesondere auch die in diesen Verfahren vielfach notwendige Beteiligung des örtlich zuständigen Jugendamtes zu erleichtern (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ARZ 52/83 - FamRZ 1984, 370). Dieser für die Einführung der Vorschrift maßgebende gesetzgeberische Grund wird nicht getroffen, wenn die minderjährigen Kinder zu dem Teil bei dem einen, zu dem Teil bei dem anderen Ehegatten leben. Anders als in dem vom Senat in dem Beschluß vom 1. Februar 1984 (aaO) entschiedenen Fall, daß von den Kindern die einen bei einem Ehegatten und die ande- 6 SZ ren bei Dritten leben, ist dann nämlich für die Ehesache ohnehin ein Familiengericht zuständig, in dem ein Teil der minderjährigen Kinder lebt. Für eine entsprechende Anwendung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist deshalb kein Raum (wie hier OLG München FamRZ 1979, 152, 153; OLG Hamm FamRZ 1981, 476, 477; OLG Koblenz FamRZ 1986, 1119; Baumbach/Lauterbach/Al-bers ZPO 45. Aufl. § 606 Anm. 3 B; Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 606 Rdn. 13). Lohmann Portmann