Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr• Macke und Dr. Zysk am 10. Februar 1982 hat es das Verfahren durch Beschluß vom gleichen Tage ausgesetzt, weil Aussicht bestehe, daß der Antragsgegner sich bessern werde. Der Bundesgerichtshof ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berufen, über die örtliche Zuständigkeit für das Entmündigungsverfahren zu entscheiden. Außerdem handelt es sich sowohl bei diesem Ersuchen wie bei der Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Braunschweig um interne, den Beteiligten nicht verlautbarte Aktenverfügungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Grundlage für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO sein können (vgl. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß auch im Entmündigungsverfahren der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (§ 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO) gilt, wonach hier durch den Umzug des Antragsgegners die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Itzehoe unberührt geblieben ist.
BUNDESGERICHTSHOF 22 IVb ARZ 28/85 BESCHLUSS in dem Entmündigungsverfahren ) 22 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr• Macke und Dr. Zysk am 10. Juli 1985 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelshnfc« Gründe : I. Auf Antrag der Antragstellerin, seiner Mutter, hat das Amtsgericht Itzehoe am 27. September 1981 gegen den seinerzeit am Gerichtsort wohnenden Antragsgegner das Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht eingeleitet. Nach dessen persönlicher Anhörung am 5. Februar 1982 hat es das Verfahren durch Beschluß vom gleichen Tage ausgesetzt, weil Aussicht bestehe, daß der Antragsgegner sich bessern werde. Nachdem der bestellte vorläufige Vormund berichtet hatte, daß der Antragsgegner sich seit 25. September 1982 in Braunschweig befinde, hat es das dortige Amtsgericht formlos um Übernahme des Verfahrens ersucht. Dieses Gericht hat die Übernahme abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Itzehoe die Akten dem Bundesgerichtshof "zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit" übersandt. 3 II. Der Bundesgerichtshof ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berufen, über die örtliche Zuständigkeit für das Entmündigungsverfahren zu entscheiden. a) § 650 Abs. 3 ZPO scheidet aus, weil diese Vorschrift im Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht nicht anwendbar ist (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 38/83 - FamRZ 1984, 37). b) Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Mit seinem übernahmeersuchen hat das Amtsgericht Itzehoe seine Anfangszuständigkeit nicht geleugnet; diese 4 war auch unzweifelhaft nach den SS 680 Abs. 3, 648 Abs. 1, 13 ZPO gegeben. Außerdem handelt es sich sowohl bei diesem Ersuchen wie bei der Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Braunschweig um interne, den Beteiligten nicht verlautbarte Aktenverfügungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Grundlage für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO sein können (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1983 aaO m.w.N.). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß auch im Entmündigungsverfahren der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) gilt, wonach hier durch den Umzug des Antragsgegners die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Itzehoe unberührt geblieben ist. Lohmann Zysk