in der Familiensache betreffend die Festsetzung von Zwangsgeld (§33 FGG) wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung (§ 1634 BGB) Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Mai 1980 zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz eine Vereinbarung über den persönlichen Umgang des Vaters mit den Kindern Astrid und Kerstin KBP geschlossen, die durch Beschluß desselben Gerichts vom 16. Es legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift voraus (Senatsbeschluß vom 5. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Groß-Gerau das Zwangsgeldverfahren gegenüber dem Verfahren, in dem die durchzusetzende Verfügung ergangen ist, als selbständig anzusehen ist (Senatsbeschluß vom 17. Zwar war die (an sich mögliche; BGHZ 71, 15) Verweisung der Sache an dieses Gericht durch das Amtsgericht Mainz nicht bindend, weil der Mutter zwar das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72 f). §11 BGB von der Mutter abgeleiteten Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Groß-Gerau hatten (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb AR2 28/8^5 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Festsetzung von Zwangsgeld (§33 FGG) wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung (§ 1634 BGB) Beteiligte: 1. der Vater Helmut H Istraße IV* Antragsteller, 2. die Mutter Gislinde K Bl Straße flp. Antragsgegnerin, fr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Juli 1983 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Parteien haben am 7. Mai 1980 zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz eine Vereinbarung über den persönlichen Umgang des Vaters mit den Kindern Astrid und Kerstin KBP geschlossen, die durch Beschluß desselben Gerichts vom 16. Juli 1980 für verbindlich erklärt worden ist; in diesem Beschluß ist der Mutter weiter für Jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht worden. Der Vater beantragte am 23. April 1983 beim Amtsgericht Mainz, gegen die Mutter ein Zwangsgeld festzusetzen. Aus dem Antrag ging hervor, daß die Mutter mit den Kindern zwischenzeitlich in den Bezirk des Amtsgerichts Groß-Gerau verzogen war. Ohne dieser die Antragsschrift zuzuleiten oder sie zur Zuständigkeitsfrage zu Gründe : I hören, verwies das Amtsgericht Mainz die Sache an das Amtsgericht Groß-Gerau. Dieses Gericht lehnte die Übernahme des Verfahrens ab, weil die Durchsetzung der Besuchsregelung kein neues Verfahren sei und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mainz durch den Umzug der Kinder nicht berührt werde. Es legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562; ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier. Auch ist die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Groß-Gerau keinem der Beteiligten bekannt gegeben worden. Insoweit handelt es sich lediglich um eine interne Aktenverfügung, die keine Grundlage für eine Zuständigkeitsbestimmung sein kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790). Mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO muß daher die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt werden. m. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Groß-Gerau das Zwangsgeldverfahren gegenüber dem Verfahren, in dem die durchzusetzende Verfügung ergangen ist, als selbständig anzusehen ist (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25). Demgemäß ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit unabhängig von der des Ausgangsverfahrens zu beurteilen (Senatsbeschluß vom 19. August 1981 - IVb ARZ 548/81 -; ebenso OLG Hamm FamRZ 1980, 481; Palandt/Diederichsen BGB 42. Aufl. § 1634 Anm. 4 c; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 43 Rdn. 2 a Fußn. 3). Hiernach dürfte das Amtsgericht Groß-Gerau zuständig sein. Zwar war die (an sich mögliche; BGHZ 71, 15) Verweisung der Sache an dieses Gericht durch das Amtsgericht Mainz nicht bindend, weil der Mutter zwar das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72 f). Es ist aber anzunehmen, daß bei Anhängigkeit des Zwangsgeldverfahrens die beiden Kinder ihren gemäß §11 BGB von der Mutter abgeleiteten Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Groß-Gerau hatten (vgl. §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 64 k Abs. 3 FGG). Lohmann Zysk i