BGH · IVb ARZ 27/89 vom 11.08.1989
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. 2. Das Amtsgericht Unna ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Es ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Die Auffassung des Amtsgerichts Unna, daß diese Verweisung rechtsmißbräuchlich und deshalb unwirksam sei, trifft nicht zu. Mai 1986 in entsprechender Anwendung des § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Einspruch zu behandeln ist (vgl. Entgegen der Ansicht beider beteiligten Amtsgerichte kommt es also nicht darauf an, ob die Sache i.S. des § 696 Abs.3 ZPO "alsbald" nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden ist. Mai 1986 bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück ist mithin nicht dadurch berührt worden, daß der Beklagte später aus dem Bezirk dieses Gerichts verzogen ist (§ 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO) . Die Anwendbarkeit des § 700 Abs. 2 ZPO ist nicht nur dem Amtsgericht Osnabrück, sondern auch dem Amtsgericht Unna entgangen, wie dessen Beschluß vom 11. Die - unzutreffend - auf § 696 Abs.3 ZPO gestützte Rechtsauffassung des Amtsgerichts Osnabrück, die nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 103, 20, 28 in Einklang steht, kann nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb willkürlich angesehen werden, zu demal in der Rechtsprechung der Instanzgerichte schon Abgaben nach zehn oder gar nur sechs Monaten als nicht mehr "alsbald" i.S. von § 696 Abs.3 ZPO behandelt worden sind (vgl. Aufl., § 696 Rdn. 6).