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BGH · IVb ARZ 26/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 26/89

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Das Umgangsrecht des Vaters ist gemäß § 620 Satz 1 Ziff.2 ZPO durch Beschluß des Amtsgerichts Weinheim vom 3. Juni 1989 hat der Vater an das Amtsgericht München, in dessen Bezirk die Mutter mit den beiden Kindern wohnt, den Antrag gerichtet, gegen die Mutter zur Durchsetzung der Umgangsregelung vom 3. Juli 1989 hat es dem Vater mitgeteilt, daß sein Antrag als ein solcher auf Neuregelung des Umgangsrechts ausgelegt werde. Eine Abschrift dieses Schreibens hat das Gericht der Mutter zugeleitet. Juli 1989 hat der Vater der Behandlung seines Begehrens als Antrag auf Neuregelung des Umgangsrechts widersprochen und erklärt, daß sein Ziel eindeutig die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der bereits bestehenden Umgangsregelung sei. Daraufhin hat das Amtsgericht München unter dem 2. Diesen Beschluß hat es beiden Eltern mitgeteilt, der Mutter unter Beifügung einer Abschrift des gegnerischen Schriftsatzes vom 24. Das Amtsgericht Weinheim hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und seinen Beschluß gleichfalls beiden Eltern mitgeteilt. Das Amtsgericht München, an das die Akten zurückgeleitet worden sind, hat die Sache gemäß § 5 FGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt, das sie an den Bundesgerichtshof weitergeleitet hat. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Verfahren, in dem die durchzusetzende Verfügung ergangen ist, selbständig. Demgemäß ist das Amtsgericht München als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 5 FGG § 36 ZPO § 43 FGG § 11 BGB
VaterKindARZAmtsgerichtMutterFamRZZPOFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 26/89	BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die Kindern Nina
 Tim S
Regelung des persönlichen Umgangs mit den S dB r geboren am 08. Oktober 1980 und geboren am 06. August 1982,
Vaters Wolfgang S
Straße 36,
r
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigters
 gegen
Mutter:
Straße 92,
Antragsgegnerin
2
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Oktober 1989
beschlossen:
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht München.
Gründe:
I.
Die Ehe der Eltern ist seit 23. Oktober 1985 geschieden. Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder Nina und Tim ist der Mutter übertragen worden. Das Umgangsrecht des Vaters ist gemäß § 620 Satz 1 Ziff. 2 ZPO durch Beschluß des Amtsgerichts Weinheim vom 3. April 1985 dahin geregelt worden, daß ihm die Befugnis eingeräumt worden ist, die Kinder jeweils am zweiten und vierten Wochenende eines Monats von Samstag 11 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu sich zu nehmen.
Unter dem 19. Juni 1989 hat der Vater an das Amtsgericht München, in dessen Bezirk die Mutter mit den beiden Kindern wohnt, den Antrag gerichtet, gegen die Mutter zur Durchsetzung der Umgangsregelung vom 3. April 1985 ein Zwangsgeld festzusetzen. Das Amtsgericht München hat diesen
 wi
3
Antrag der Mutter am 29. Juni 1989 zugestellt. Durch Schreiben vom 18. Juli 1989 hat es dem Vater mitgeteilt, daß sein Antrag als ein solcher auf Neuregelung des Umgangsrechts ausgelegt werde. Er sei zwar als Zwangsgeldantrag formuliert, aber nicht an das dafür zuständige Amtsgericht Weinheim gerichtet worden. Falls dieser Auslegung widersprochen werde, werde das Verfahren an das Amtsgericht Weinheim abgegeben werden. Eine Abschrift dieses Schreibens hat das Gericht der Mutter zugeleitet. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1989 hat der Vater der Behandlung seines Begehrens als Antrag auf Neuregelung des Umgangsrechts widersprochen und erklärt, daß sein Ziel eindeutig die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der bereits bestehenden Umgangsregelung sei. "Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen" hat er beantragt, das Verfahren an das Amtsgericht Weinheim abzugeben. Daraufhin hat das Amtsgericht München unter dem 2. August 1989 beschlossen, das Verfahren an das Amtsgericht Weinheim abzugeben. Diesen Beschluß hat es beiden Eltern mitgeteilt, der Mutter unter Beifügung einer Abschrift des gegnerischen Schriftsatzes vom 24. Juli 1989. Das Amtsgericht Weinheim hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und seinen Beschluß gleichfalls beiden Eltern mitgeteilt.
Das Amtsgericht München, an das die Akten zurückgeleitet worden sind, hat die Sache gemäß § 5 FGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt, das sie an den Bundesgerichtshof weitergeleitet hat.
ffv.
 
2
II.
1.	Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Maßnahme nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer gerichtlichen Regelung über den persönlichen Umgang eines Elternteils mit den ehelichen Kindern begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO.
2.	Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Es handelt sich um einen Zuständigkeitsstreit nach Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562). Außerdem haben sich beide Amtsgerichte durch rechtskräftige, den Parteien bekannt gemachte Entscheidungen für unzuständig erklärt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ
32/79 - FamRZ 1979, 790.
3.	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Verfahren, in dem die durchzusetzende Verfügung ergangen ist, selbständig. Demgemäß ist die örtliche Zuständigkeit unabhängig von der für das Ausgangsverfahren nach Maßgabe der §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1, 64k Abs. 3 FGG neu zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25 m.w.N.; 19. August 1981 - IVb ARZ
548/81	13. Juli 1983 - IVb ARZ 28/83 - 14. Mai 1986
- IVb ARZ 19/86 - FamRZ 1986, 789; 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 -). Danach bestimmt sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Kinder, der gemäß § 11 BGB von dem Wohnsitz der Mutter abgeleitet ist. Demgemäß ist das Amtsgericht München als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Abgabebeschluß dieses Gerichts steht nicht entgegen, da er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Mutter ergangen ist und daher nicht bindet (BGHZ 71, 69,
 72) .
Lohmann
 Blumenrohr