Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Hingegen kann die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Bremen vom 20. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem bisherigen Sachund Streitstand das Amtsgericht Bremen für die Entscheidung zuständig ist. Danach kommt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Göttingen, in dessen Bezirk die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, nicht in Betracht, da keiner der geschiedenen Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Wochenendaufenthalte in Göttingen würden nichts daran ändern, daß der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinem Wohnort in Böblingen hat (vgl. Bei dieser Sachlage ist nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Amtsgericht Bremen als das Gericht, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Entscheidung berufen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 26/84 BESCHLUSS in Sachen Jürgen H. Sch |weg Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Ursula Sch Straße Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte und 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Juni 1984 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich die beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Zwar erfüllt der Beschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 12. April 1984 die Voraussetzungen einer rechtskräftigen ünzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO. Hingegen kann die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Bremen vom 20. März 1984 nicht als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung angesehen werden, weil sie - vor Rechtshängigkeit des Verfahrens - als 3 gerichtsinterne Verfügung ergangen und den Parteien nicht bekanntgegeben worden ist. II. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem bisherigen Sachund Streitstand das Amtsgericht Bremen für die Entscheidung zuständig ist. Da die Ehesache nach der rechtskräftigen Scheidung der Parteien im Jahre 1980 nicht mehr anhängig ist und die Parteien keine gemeinsame Wohnung mehr haben, richtet sich die Zuständigkeit für die Durchführung des beabsichtigten Hausratsteilungsverfahrens gemäß § 11 Abs. 2 HausratVO nach § 606 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. MünchKomm/Müller-Gindulis 6. DVO EheG § 11 Rdn. 5; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. HausratsVO § 11 Rdn. 3). Danach kommt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Göttingen, in dessen Bezirk die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, nicht in Betracht, da keiner der geschiedenen Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe noch einen Wohnsitz in Göttingen, an dem er polizeilich gemeldet sei und an den er re- 4 - gelmäßig an den Wochenenden mit seiner zweiten Ehefrau zurückkehre, wird hiermit kein gewöhnlicher Aufenthalt in Göttingen - als tatsächlicher, wirtschaftlicher Daseinsmittelpunkt - im Sinne von § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO behauptet. Die Wochenendaufenthalte in Göttingen würden nichts daran ändern, daß der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinem Wohnort in Böblingen hat (vgl. Zöller/Philippi ZPO 13. Aufl. § 606 Anm. II 2; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 606 Rdn. 11). Bei dieser Sachlage ist nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Amtsgericht Bremen als das Gericht, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Entscheidung berufen. Lohmann Krohn