Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Die Bestimmung des zuständigen Gericht nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in einem Verfahren der vorliegenden Art den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus, weil vorher keine rechtskräftigen Entscheidungen über die Unzuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift erlassen werden können (BGH, Beschluß vom 5. Februar 1982 nicht eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks übergeben worden ist, wie es § 170 Abs. 1 ZPO vorschreibt. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§§ 261 Abs.1, 253 Abs. 1 ZPO) ist damit am 12. Er ist lediglich als formlose Abgabe zu werten, der keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 ZPO zukommt (BGH, Beschluß vom 5. Daher hat das Verfahren dasjenige Gericht weiterzubetreiben, das als von der Ehefrau angerufen anzusehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 26/82 BESCHLUSS in Sachen Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Juni 1982 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Die Bestimmung des zuständigen Gericht nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in einem Verfahren der vorliegenden Art den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus, weil vorher keine rechtskräftigen Entscheidungen über die Unzuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift erlassen werden können (BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 = NJW 1980, 1281 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Ehefrau (Antragstellerin) hat am 26. Januar 1982 beim Amtsgericht Wesel einen Scheidungsantrag eingereicht, der mit einem Gesuch um Prozeßkostenhilfe verbunden war. Beigefügt waren, wie auf Seite 4 des Antrags vermerkt ist, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift. Der Richter hat die Zustellung der einfachen Abschrift an den Ehemann (Antragsgegner) verfügt, und zwar "zur Stellungnahme im Prozeßkosten-hilfeprüfungsverfahren binnen zwei Wochen", Es ist daher davon auszugehen, daß am 12. Februar 1982 nicht eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks übergeben worden ist, wie es § 170 Abs. 1 ZPO vorschreibt. Ein Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO macht die Zustellung unwirksam (vgl. Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 170 Anm. 4 a; BGH LM ZPO § 170 Nr. 14). Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) ist damit am 12. Februar 1982 nicht eingetreten; eine weitere Zustellung der Antragsschrift an den Ehemann ist nicht erfolgt. II. Im Hinblick auf die von den beteiligten Amts gerichten geäußerten Ansichten zur Zuständigkeits frage weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Schwabach vom 16. April 1982 geht, wie die Ausführungen zu I ergeben, zu Unrecht von dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 12. Februar 1982 aus. Er ist lediglich als formlose Abgabe zu werten, der keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 ZPO zukommt (BGH, Beschluß vom 5. März 1980 aaO). Daher hat das Verfahren dasjenige Gericht weiterzubetreiben, das als von der Ehefrau angerufen anzusehen ist. Dies ist nach ihren letzten Prozeßerklärungen das Amtsgericht Schwabach, an dessen Sitz sie bereits neue Prozeßbevollmächtigte bestellt hat. Da sie nunmehr mit dem gemeinschaftlichen minderjährigen Kind Peter in wohnt, dürfte dieses Gericht - soweit der derzeitige Aktenstand erkennen läßt - auch gern. § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO örtlich zuständig sein. Lohmann Zysk