* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Gründe Nach dem Vortrag der Kläger steht dem Beklagten eine Forderung von rund 4.500 DM gegen die Sparkasse Pforzheim zu, wodurch nach § 23 ZPO bei dem Amtsgericht Pforzheim ein inländischer Gerichtsstand des Beklagten begründet wird. Unerheblich ist, daß das Bankguthaben in Pforzheim zur Befriedigung der Klageforderung nicht ausreicht (vgl.

Zitierte Normen: § 23 ZPO
BESCHLUSSARZZyskPforzheimBlumenrohrZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ARZ 25/87
BESCHLUSS
in der Familiensache
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 24. Juni 1987
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Pforzheim.
Gründe
 Nach dem Vortrag der Kläger steht dem Beklagten eine Forderung von rund 4.500 DM gegen die Sparkasse Pforzheim zu, wodurch nach § 23 ZPO bei dem Amtsgericht Pforzheim ein inländischer Gerichtsstand des Beklagten begründet wird. Der Gerichtsstand am Wohnsitz der Kläger nach § 23a ZPO kommt nach allgemeiner Auffassung nur zu dem Zuge, wenn auch ein inländischer Gerichtsstand des Beklagten nach § 23 ZPO fehlt (vgl. BT-Drucks. 3/2584 S. 12; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 23a Rdn. 9 u.a.). Unerheblich ist, daß das Bankguthaben in Pforzheim zur Befriedigung der Klageforderung nicht ausreicht (vgl. BGH WM 1980, 410, 412).
Blumenrohr
 Zysk