Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Gründe Nach dem Vortrag der Kläger steht dem Beklagten eine Forderung von rund 4.500 DM gegen die Sparkasse Pforzheim zu, wodurch nach § 23 ZPO bei dem Amtsgericht Pforzheim ein inländischer Gerichtsstand des Beklagten begründet wird. Unerheblich ist, daß das Bankguthaben in Pforzheim zur Befriedigung der Klageforderung nicht ausreicht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF ARZ 25/87 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Juni 1987 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Pforzheim. Gründe Nach dem Vortrag der Kläger steht dem Beklagten eine Forderung von rund 4.500 DM gegen die Sparkasse Pforzheim zu, wodurch nach § 23 ZPO bei dem Amtsgericht Pforzheim ein inländischer Gerichtsstand des Beklagten begründet wird. Der Gerichtsstand am Wohnsitz der Kläger nach § 23a ZPO kommt nach allgemeiner Auffassung nur zu dem Zuge, wenn auch ein inländischer Gerichtsstand des Beklagten nach § 23 ZPO fehlt (vgl. BT-Drucks. 3/2584 S. 12; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 23a Rdn. 9 u.a.). Unerheblich ist, daß das Bankguthaben in Pforzheim zur Befriedigung der Klageforderung nicht ausreicht (vgl. BGH WM 1980, 410, 412). Blumenrohr Zysk