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BGH · IVb ARZ 25/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 25/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Macke am 6. Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Hamm. Die Klägerin hat den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, vor dem Landgericht im Urkundenprozeß aus der notariellen Vereinbarung der Parteien vom 2. Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Ansicht darüber, ob das Berufungsverfahren eine Familiensache darstellt oder nicht. Als für das Berufungsverfahren zuständig ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO der Senat für allgemeine Zivilsachen zu bestimmen, weil der auf Grund der Vereinbarung der Parteien geltend gemachte Zahlungsanspruch keine Familiensache darstellt (vgl. Ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, richtet sich, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ZahlungFamiliensacheAnspruchVereinbarungKlägerinARZBerufungsverfahren

Volltext der Entscheidung

I
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 25/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Elisabeth
geb. DI
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Berufungsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr. mmmam,
 Chr. MB, K. und BBBVr
 gegen
Norbert
 Istraßel
 Beklagter und Berufungsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwälte Dr.
I. Instanz:	IHftr
 und
z
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Macke
 am 6. Juli 1983
beschlossen:
Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Hamm.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, vor dem Landgericht im Urkundenprozeß aus der notariellen Vereinbarung der Parteien vom 2. November 1981, in der sich der Beklagte zur Zahlung von 50 000 DM "als Ausgleich für den Verzicht auf den ehelichen Hausrat und diesbezügliche Teilungs- und Auseinandersetzungsansprüche" verpflichtet hatte, auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen und ein stattgebendes Vor-
>TR—/2.SS62
3
behaltsurteil erstritten. Dieses Urteil ist im Nachverfahren aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Ansicht darüber, ob das Berufungsverfahren eine Familiensache darstellt oder nicht. Beide Senat haben sich für unzuständig erklärt.
II.
Als für das Berufungsverfahren zuständig ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO der Senat für allgemeine Zivilsachen zu bestimmen, weil der auf Grund der Vereinbarung der Parteien geltend gemachte Zahlungsanspruch keine Familiensache darstellt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IVb ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789, 790). Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht dem Vorbringen des Beklagten im Nach-? verfahren gefolgt und zu dem Ergebnis gelangt ist, die Ge-'schäftsgrundlage jener Vereinbarung sei entfallen. Ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, richtet sich, wie der Senat
 wiederholt entschieden hat, nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988). Diese weist den hier geltend gemachten Anspruch als einen durch Vertrag über die Auseinandersetzung des Hausrats begründeten Ausgleichsanspruchs aus, der nicht vor die Familiengerichte gehört.
Lohmann
 Blumenrohr