Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Das Amtsgericht Brake ist an den VerweisungsbeschluB des Amtsgerichts Bremen vom 7. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil das Scheidungsverfahren allein von seiten des Ehemannes rechtshängig gemacht worden ist und sich die Zuständigkeit daher, wie vom Amtsgericht Bremen zutreffend angenommen, nach S 6o6 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte. Damit scheidet die Zuständigkeitsregelung des § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO, auf die das Amtsgericht Brake die Ablehnung der Verfahrensübernahme stützt, aus.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ARZ 25/82 BESCHLUSS in der Familiensache Rainer BrflB Heerstraße Antragsteller Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ir Br und gegen Cornelia B BrB/U^Hi, geb. C( i, GaBBstraße w* Antragsgegner in, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ir Bii und 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Brake. Gründe: Das Amtsgericht Brake ist an den VerweisungsbeschluB des Amtsgerichts Bremen vom 7. April 1982 nach S 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Einer Verweisung kommt nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn sie jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil das Scheidungsverfahren allein von seiten des Ehemannes rechtshängig gemacht worden ist und sich die Zuständigkeit daher, wie vom Amtsgericht Bremen zutreffend angenommen, nach S 6o6 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte. Ein in dem Schriftsatz des Verkehrsanwalts der Ehefrau vom 16. November 1981 etwa enthaltener Scheidungsantrag ist mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden. Damit scheidet die Zuständigkeitsregelung des § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO, auf die das Amtsgericht Brake die Ablehnung der Verfahrensübernahme stützt, aus. Lohmann Blumenrohr