* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ARZ 25/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 25/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Das Amtsgericht Brake ist an den VerweisungsbeschluB des Amtsgerichts Bremen vom 7. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil das Scheidungsverfahren allein von seiten des Ehemannes rechtshängig gemacht worden ist und sich die Zuständigkeit daher, wie vom Amtsgericht Bremen zutreffend angenommen, nach S 6o6 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte. Damit scheidet die Zuständigkeitsregelung des § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO, auf die das Amtsgericht Brake die Ablehnung der Verfahrensübernahme stützt, aus.

Zitierte Normen: § 606 ZPO
VerfahrensbevollmächtigteAmtsgerichtrechtshängigIrBremenBrakeZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ARZ 25/82	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Rainer
BrflB
Heerstraße
 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Ir Br
 und
gegen
 Cornelia B BrB/U^Hi,
 geb. C(
i, GaBBstraße w*
Antragsgegner in,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Ir Bii
 und
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Brake.
Gründe:
Das Amtsgericht Brake ist an den VerweisungsbeschluB des Amtsgerichts Bremen vom 7. April 1982 nach S 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Einer Verweisung kommt nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn sie jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil das Scheidungsverfahren allein von seiten des Ehemannes rechtshängig gemacht worden ist und sich die Zuständigkeit daher, wie vom Amtsgericht Bremen zutreffend angenommen, nach S 6o6 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte. Ein in dem
 Schriftsatz des Verkehrsanwalts der Ehefrau vom 16. November 1981 etwa enthaltener Scheidungsantrag ist mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden. Damit scheidet die Zuständigkeitsregelung des § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO, auf die das Amtsgericht Brake die Ablehnung der Verfahrensübernahme stützt, aus.
Lohmann
 Blumenrohr