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BGH · IVb ARZ 24/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 24/89

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Für die Klage, mit der die Klägerin ihre Ehelichkeit anficht (§ 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB), ist bei dem Amtsgericht Erlangen zunächst Prozeßkostenhilfe beantragt worden. Das Amtsgericht Erlangen hat sich sodann durch Beschluß vom 29. Juni 1989 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Bad Homburg v. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Seine Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß der Beklagte dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 12, 13 ZPO; s. d. Höhe, aus § 641a ZPO ergebe sich die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Erlangen, weil dort die Ergänzungspflegschaft für das klagende Kind anhängig sei, geht fehl. Ob sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Homburg v.

Zitierte Normen: § 1596 BGB § 36 ZPO
AmtsgerichtZuständigkeitHöheAnmErlangenBadBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 24/89	BESCHLUSS
in der Kindschaftssache
 Ulrike-Theresia N
|-KMB-Straße 3, Al
 eboren am 5. März 1986
/
gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt Erlangen-Höchstadt als Ergänzungspfleger,
 Klägerin,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Wolfgang N
Am K
59,
Bad H
Beklagter
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Oktober 1989
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe.
Gründe:
I.
Für die Klage, mit der die Klägerin ihre Ehelichkeit anficht (§ 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB), ist bei dem Amtsgericht Erlangen zunächst Prozeßkostenhilfe beantragt worden. Ohne über das Prozeßkostenhilfegesuch entschieden zu haben, hat das Amtsgericht Erlangen später die Klage auf Antrag der Klägerin dem in Bad	wohnhaften	Beklagten zuge-
stellt. Das Amtsgericht Erlangen hat sich sodann durch Beschluß vom 29. Juni 1989 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe verwiesen. Dieses hat mit Beschluß vom 22. August 1989 "die Übernahme der Sache abgelehnt" und sie dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Beide Beschlüsse sind den Parteien bekanntgegeben worden.
wi
3
II.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor.
Als zuständig ist das Amtsgericht Bad Homburg v. d.
Höhe zu bestimmen. Seine Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß der Beklagte dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 12, 13 ZPO; s. § 640a Abs. 1 Satz 1 ZPO und dazu Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 47. Aufl. § 640a Anm. 2).
Die Ansicht des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe, aus § 641a ZPO ergebe sich die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Erlangen, weil dort die Ergänzungspflegschaft für das klagende Kind anhängig sei, geht fehl. Die Vorschrift des § 641a ZPO gilt nach § 641 ZPO nur für die dort genannten Rechtsstreitigkeiten. Dazu gehört die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht; vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers aaO und Anm. zu § 641; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Anm. zu § 641; Zöller/ Philippi ZPO 15. Aufl. § 641 Rdn. 3).
4
Ob sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe auch aus einer bindenden Verweisung ergibt, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
Lohmann
 Portmann