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BGH · IVb ARZ 24/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 24/84

Zuständig ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Hamm. 1. Pur die Abgrenzung der Rechtsmittelzuständigkeit zwischen dem Senat für allgemeine Zivilsachen und dem Senat für Familiensachen kommt es nicht darauf an, daß die angefochtene Entscheidung vom Landgericht stammt. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich nach der Natur des Verfahrensgegenstandes um eine Familiensache handelt (sog. materielle Anknüpfung, BGHZ 72, 182, 184 ff.; BGH Beschluß vom 19* September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005; ständige Senatsrechtsprechung). März 1980 - IV ARZ 5/80 - FamRZ 1980, 554, 555 und Senatsbeschluß vom 18.

ARZFamiliensacheFamRZKlägerRechtsmittelzuständigkeitWiderklageVerfahrensgegenstandes

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 24/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Harald
straße
 Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Theresia
Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 27. Juni 1984 beschlossen:
Zuständig ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Hamm.
Gründe :
1. Pur die Abgrenzung der Rechtsmittelzuständigkeit zwischen dem Senat für allgemeine Zivilsachen und dem Senat für Familiensachen kommt es nicht darauf an, daß die angefochtene Entscheidung vom Landgericht stammt. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich nach der Natur des Verfahrensgegenstandes um eine Familiensache handelt (sog. materielle Anknüpfung, BGHZ 72, 182, 184 ff.; BGH Beschluß vom 19* September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005; ständige Senatsrechtsprechung). Ebenso ist es ohne Einfluß auf die Rechtsmittelzuständigkeit, daß der Kläger im ersten Rechtszug zunächst das Amtsgericht - Familiengericht - angerufen und dieses das Verfahren an das Landgericht verwiesen hatte (vgl.
BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980,
557, 558 und Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 628/80 - FamRZ 1981, 247, 248).
2. Vorliegend stellt sich die Frage der Rechtsmittelzuständig keit von vornherein nur für einen Teil des Verfahrensgegenstandes, nämlich für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe hinsichtlich der Widerklage. Dabei geht es um eine Nichtfamiliensache.
Es handelt sich bei der Widerklage um eine Streitigkeit aus der Auseinandersetzung einer Rechtsgemeinschaft der Parteien an einem einzelnen Vermögensgegenstand und damit um eine allgemeine Zivilprozeßsache (vgl. auch BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 5/80 - FamRZ 1980, 554, 555 und Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - IVb ARZ 504/81 -nicht veröffentlicht sowie OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 511, 512). Ebenso wie die Widerklage selbst ist auch das darauf bezogene Prozeßkostenhilfegesuch keine Familiensache (vgl. BGH Beschluß vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 -FamRZ 1978, 672). Infolgedessen war der Senat für allgemeine Zivilsachen als zuständig zu bestimmen.
Lohmann
 Macke