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BGH · IVb ARZ 24/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 24/82

Rechtsanwälte Ulrich Sc Reinhard Gl und Reinhold Straße WKt/t Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 9. Der Antrag des Antragsgegners, der Antragstellerin die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Gegners werden im Armenrechts- und Armenrechtsbeschwerdeverfahren nicht erstattet (vgl.

Zitierte Normen: § 118 ZPO
KostenStraßeZPOReinhardScLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//
IVb ARZ 24/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Anette
Straße
 Geschwister-S
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Istraße
 Dr.
a.
Reinhard Sc
 gegen
Ali
[straße §,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ulrich Sc Reinhard Gl und Reinhold Straße WKt/t
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 9. Juni 1982
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, der Antragstellerin die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Für eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall kein Raum.
Gerichtskosten fallen bei Zurücknahme einer Beschwerd nicht an (KV Nr. 1181).
Außergerichtliche Kosten des Gegners werden im Armenrechts- und Armenrechtsbeschwerdeverfahren nicht erstattet (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; Zöller/Schneid ZPO 13. Aufl. § 118 Anm. VI 2b m.w.N.; Stein/Jonas/Le ZPO 2o. Aufl. § 118a (a.F.) Rdn. 26).
Lohmann
 Krohn