Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. August 1988 ein Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit gegen den Antragsgegner eingeleitet, der sich zu dieser Zeit in Strafhaft befand und davor zuletzt in Duisburg wohnhaft war. Juni 1989 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Dortmund verwiesen; "hilfsweise" hat es die Verhandlung und Entscheidung gemäß § 650 ZPO dem gleichen Gericht überwiesen. Das Amtsgericht Dortmund ist nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg gebunden. Ist sie nicht gegeben und kann das zuständige Gericht bestimmt werden, kommt ein Verweisungsbeschluß entsprechend § 281 Abs. 1 ZPO in Betracht. Hat das Gericht jedoch - wie hier - das Entmündigungsverfahren förmlich eingeleitet, ohne daß Bedenken gegen seine Zuständigkeit aufgetreten sind, ist grundsätzlich nur noch eine Überweisung gemäß § 650 ZPO möglich.
BUNDESGERICHTSHOF 2/ IVb ARZ 23/89 BESCHLUSS in dem Entmündigungsverfahren Staatsanwaltschaft traße 72, I Antragstellerin, gegen Manfred D ^■^■(JB^^geboren am 5. Juli 1958, zuletzt wohnhaft in 45 a, Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt / 2 -V Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Oktober 1989 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Duisburg. Gründe: I. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Duisburg hat das Amtsgericht Duisburg durch Beschluß vom 18. August 1988 ein Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit gegen den Antragsgegner eingeleitet, der sich zu dieser Zeit in Strafhaft befand und davor zuletzt in Duisburg wohnhaft war. Eine angeordnete Begutachtung hat das Gesundheitsamt Duisburg nicht ausführen können, weil der Aufenthalt des inzwischen aus der Strafhaft entlassenen Antragsgegners zunächst unbekannt war. Nachdem bekannt geworden war, daß der Antrags-gegner seit dem 21. April 1989 wegen einer neuen Straftat bis voraussichtlich 4. September 1989 in der Justizvollzugsanstalt Dortmund einsaß, hat das Amtsgericht Duisburg sich durch Beschluß vom 23. Juni 1989 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Dortmund verwiesen; "hilfsweise" hat es die Verhandlung und Entscheidung gemäß § 650 ZPO dem gleichen Gericht überwiesen. Das Amtsgericht Dortmund hat die Übernahme abgelehnt. 3 II. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 650 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung berufen. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Duisburg zu bestimmen. Das Amtsgericht Dortmund ist nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg gebunden. Zwar muß das Gericht, bei dem ein Entmündigungsantrag eingereicht wird, seine - gemäß § 648 Abs. 1 ZPO ausschließliche - Zuständigkeit prüfen. Ist sie nicht gegeben und kann das zuständige Gericht bestimmt werden, kommt ein Verweisungsbeschluß entsprechend § 281 Abs. 1 ZPO in Betracht. Hat das Gericht jedoch - wie hier - das Entmündigungsverfahren förmlich eingeleitet, ohne daß Bedenken gegen seine Zuständigkeit aufgetreten sind, ist grundsätzlich nur noch eine Überweisung gemäß § 650 ZPO möglich. Eine Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht Dortmund ist nicht gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß das Amtsgericht, das als zuständiges Gericht das Entmündigungsverfahren eingeleitet hat, grundsätzlich auch das Verfahren durchführen und über den Entmündigungsantrag entscheiden muß. Es kann nur ausnahmsweise die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirk sich der zu Entmündigende (später) aufhält, wenn dies mit Rücksicht auf dessen Verhältnisse erforderlich erscheint; davon soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn sonst eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ARZ 21/86 - BGHR ZPO § 650 Abs. 1 - Wohnsitzwechsel = FamRZ 1986, 1090 m.w.N.). Das ist hier nicht schon deshalb der Fall, weil sich der zu Entmündigende einige Monate in der Justizvollzugsanstalt Dortmund befindet. Lohmann Nonnenkamp