Das Amtsgericht Charlottenburg hat unter dem Aktenzeichen 171 F 10.059/87 geantwortet, da der Junge seit nahezu einem Jahr in Westdeutschland und die sorgeberechtigte Mutter in der Türkei lebten, sei eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht ersichtlich. Darin hat es festgestellt, daß die gesetzliche Vertreterin zur Zeit die elterliche Sorge nicht ausübt, für den Jugendlichen Ergänzungspflegschaft (mit dem Wirkungskreis Abschluß von Verträgen, die seine Ausund Weiterbildung betreffen, Regelung sozialversicherungsrechtlicher Angelegenheiten, Entgegennahme und Abgabe von Anträgen und Erklärungen in gerichtlichen Verfahren) angeordnet und beschlossen, die Sache zur Entscheidung über die örtliche und sachliche Zuständigkeit (hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts) dem Bundesgerichtshof vorzulegen. einmal zugesandt worden sind, sich für örtlich unzuständig erklärt hat, hat das Amtsgericht Soltau die Akten dem Bundes gerichtshof mit der Bitte vorgelegt, über die örtliche und sachliche Zuständigkeit zu entscheiden. Nachdem das Amtsgericht Soltau die Feststellung getroffen hat, daß die Mutter zur Zeit die elterliche Sorge nicht ausübt, und das in den Gründen seines Beschlusses vom 24. Februar 1988 dahin verdeutlicht hat, daß sie die Sorge zur Zeit nicht ausüben könne, so daß die elterliche Sorge gemäß § 1674 Abs. 1 BGB ruhe, ist nunmehr eine Entscheidung nach S 1678 Abs. 2 BGB zu treffen. Erst mit der Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf den Vater (S 1678 Abs. 2 BGB) oder - sofern dies dem Wohle des Kindes widerspricht -mit der Bestellung eines Vormundes (SS 1773, 1789 BGB) wird die Verfügung wirksam, durch die das Vormundschaftsgericht festgestellt hat, daß die Mutter an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich verhindert ist (§ 51 Abs. 1 FGG). Mit den Amtsgerichten Soltau und Charlottenburg haben zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich i.S. der Vorschrift Mrechtskräftig M, nämlich durch Beschlüsse, die den Beteiligten bekannt gemacht worden sind, für unzuständig erklärt. Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren über die elterliche Sorge bestimmt sich, soweit eine Ehesache nicht anhängig ist (S 621 Abs. 2 ZPO), gemäß § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach SS 43 Abs.1, 36 FGG. Danach ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz und beim Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der Aufenthalt des Kindes maßgebend (S 36 Abs. 1 Satz 1 FGG). Daher bestimmt sich die familiengerichtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Kindes im Bereich des Amtsgerichts Soltau.
BUNDESGERICHTSHOF ARZ 23/88 BESCHLUSS in dem Verfahren 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Juni 1988 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Soltau. Gründe: I. Der am in BflH geborene Detlev P. ist der Sohn eines Deutschen und einer Türkin. Nach Angaben in einem Strafverfahren, die in Ablichtung zu den Akten genommen worden sind, besitzt er die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit. Die Ehe seiner Eltern wurde im Jahre 1974 geschieden und das Sorgerecht für ihn der Mutter übertragen. Im Jahre 1976 verzog die Mutter mit ihm in die Türkei, wo sie eine neue Ehe schloß. Detlev P. kam mehrmals, zuletzt im Jahre 1986, nach ÖHIB zurück. Der Vater soll sich geweigert haben, ihn aufzunehmen. Da der Jugendliche zu verwahrlosen drohte, wurde er durch den Jugendnotdienst untergebracht. Er ist formell unter der Anschrift einer Einrichtung des Bezirksamtes in BflHV gemeldet, lebt aber seit Januar 1987 in dem BflHm Landes jugendheim Haus DflBHI^Bin bei Als dort ein Anlemvertrag mit einem Handwerksmeister geschlossen werden WIv 3 sollte und die in der Türkei lebende Mutter gebeten wurde, den ihr übersandten Vertrag als gesetzliche Vertreterin zu unterschreiben, antwortete sie nicht; auch ein Erinnerungsschreiben blieb ohne Erfolg. Das Jugendamt des Bezirks Wedding hat unter dem 28. August 1987 bei dem Amtsgericht Charlottenburg beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und einen Vormund für das Kind zu bestellen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat unter dem Aktenzeichen 171 F 10.059/87 geantwortet, da der Junge seit nahezu einem Jahr in Westdeutschland und die sorgeberechtigte Mutter in der Türkei lebten, sei eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht ersichtlich. Daraufhin hat das Bezirksjugendamt Wedding den Vorgang an das Amtsgericht Soltau gesandt. Das Amtsgericht - Vormundschaf tsgericht - Soltau hat sich durch Beschluß vom 9. Februar 1988 für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Zuständigkeit dem Oberlandes-gericht Celle vorgelegt. Wenig später hat es diesen Beschluß durch einen weiteren Beschluß vom 24. Februar 1988 abgeändert. Darin hat es festgestellt, daß die gesetzliche Vertreterin zur Zeit die elterliche Sorge nicht ausübt, für den Jugendlichen Ergänzungspflegschaft (mit dem Wirkungskreis Abschluß von Verträgen, die seine Ausund Weiterbildung betreffen, Regelung sozialversicherungsrechtlicher Angelegenheiten, Entgegennahme und Abgabe von Anträgen und Erklärungen in gerichtlichen Verfahren) angeordnet und beschlossen, die Sache zur Entscheidung über die örtliche und sachliche Zuständigkeit (hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts) dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg, dem die Akten zunächst noch einmal zugesandt worden sind, sich für örtlich unzuständig erklärt hat, hat das Amtsgericht Soltau die Akten dem Bundes gerichtshof mit der Bitte vorgelegt, über die örtliche und sachliche Zuständigkeit zu entscheiden. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Zuständigkeitsbestimmung berufen. Nachdem das Amtsgericht Soltau die Feststellung getroffen hat, daß die Mutter zur Zeit die elterliche Sorge nicht ausübt, und das in den Gründen seines Beschlusses vom 24. Februar 1988 dahin verdeutlicht hat, daß sie die Sorge zur Zeit nicht ausüben könne, so daß die elterliche Sorge gemäß § 1674 Abs. 1 BGB ruhe, ist nunmehr eine Entscheidung nach S 1678 Abs. 2 BGB zu treffen. Davon geht das vorlegende Amtsgericht Soltau zu Recht aus. Erst mit der Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf den Vater (S 1678 Abs. 2 BGB) oder - sofern dies dem Wohle des Kindes widerspricht -mit der Bestellung eines Vormundes (SS 1773, 1789 BGB) wird die Verfügung wirksam, durch die das Vormundschaftsgericht festgestellt hat, daß die Mutter an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich verhindert ist (§ 51 Abs. 1 FGG). Die Entscheidung darüber, ob die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist, obliegt nach § 1678 Abs. 2 BGB dem Familiengericht. Mithin handelt es sich dabei um eine Familiensache (S 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 5 In den Familiensachen des S 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Jedoch tritt nach § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO an die Stelle der Zuständigkeitsbestimmung gemäß S 5 FGG diejenige nach SS 36, 37 ZPO (vgl. BGHZ 71, 15, 16). Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Soltau und Charlottenburg haben zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich i.S. der Vorschrift Mrechtskräftig M, nämlich durch Beschlüsse, die den Beteiligten bekannt gemacht worden sind, für unzuständig erklärt. Der Bundesgerichtshof ist das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht . 2. Als zuständig ist das Amtsgericht Soltau zu bestimmen. Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren über die elterliche Sorge bestimmt sich, soweit eine Ehesache nicht anhängig ist (S 621 Abs. 2 ZPO), gemäß § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach SS 43 Abs. 1, 36 FGG. Danach ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz und beim Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der Aufenthalt des Kindes maßgebend (S 36 Abs. 1 Satz 1 FGG). 6 Ein inländischer Wohnsitz des Kindes ist nicht festzustellen; für seine Begründung wäre der Willen der sorgeberechtigten Mutter erforderlich (§ 8 Abs. 1 BGB). Daher bestimmt sich die familiengerichtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Kindes im Bereich des Amtsgerichts Soltau. Lohmann Portmann