Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 9. Gründe Das Amtsgericht Sinsheim hat den Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf Antrag der Klägerin durch ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschluß vom 17. Dieser Beschluß ist für das Amtsgericht Stuttgart bindend, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dessen Prozeßbevollmächtigte hatten dem Richter Anfang des Jahres 1986 fernmündlich die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit angekündigt, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in Stuttgart habe. Daß der Beklagte möglicherweise im Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses seinen Wohnsitz nach Jamaika verlegt hatte, vermag die Bindungswirkung ebenfalls nicht in Frage zu stellen, weil dieser Umstand dem verweisenden Richter nicht bekannt war und er daher nicht willkürlich gehandelt hat.
BUNDESGERICHTSHOF yr IVb ARZ 23/86 BESCHLUSS in der Familiensache Waltraud S t RÄweg fl fl. geb. Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr kstraße fl gegen Udo S t Istraße Beklagter, Rechtsanwälte Partner, - Prozeßbevollmächtigte: und 2 XT Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 9. Juli 1986 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart. Gründe Das Amtsgericht Sinsheim hat den Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf Antrag der Klägerin durch ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschluß vom 17. März 1986 an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen, nachdem es sich im Hinblick auf den angegebenen Wohnsitz des Beklagten (Stuttgart) für örtlich unzuständig erklärt hatte. Dieser Beschluß ist für das Amtsgericht Stuttgart bindend, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es liegen keine Gründe vor, die ausnahmsweise einer Bindung entgegenstehen (vgl. BGHZ 71, 69, 72 ff.). Vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses ist dem Beklagten das rechtliche Gehör gewährt worden. Dessen Prozeßbevollmächtigte hatten dem Richter Anfang des Jahres 1986 fernmündlich die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit angekündigt, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in Stuttgart habe. Der mit Schriftsatz vom 21. Januar 1986 gestellte Verweisungsantrag der Klägerin ist ihnen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen mitgeteilt worden, ohne daß sie darauf etwas erinnert hätten. Wenn ein Verweisungsbeschluß verfahrenswidrig nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern schriftlich erlassen wird, steht dies einer Bindung nicht entgegen (vgl. BGHZ 1, 341, 342). Daß der Beklagte möglicherweise im Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses seinen Wohnsitz nach Jamaika verlegt hatte, vermag die Bindungswirkung ebenfalls nicht in Frage zu stellen, weil dieser Umstand dem verweisenden Richter nicht bekannt war und er daher nicht willkürlich gehandelt hat. Lohmann Zysk